Archiv:Aufhebung der Feldgemeinschaft

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Die Aufhebung der Feldgemeinschaft

Da die gesamte Bauernschaft des Dorfes während der Feldgemeinschaft über Saat und Ernte und die Benutzung des Feldes zu entscheiden hatte, so ergab sich dabei, daß am alten Herkommen festgehalten wurde. Neuerungen waren nur schwer durchzusetzen. Die Feldgemeinschaft war in jeder Beziehung ein Hemmschuh für die Entwickelung der Landwirtschaft. Das hatten einsichtige Bauern längst erkannt. Schon um 1577 hatten Dörfler in Angeln die Feldgemeinschaft aufgehoben.[1]

Die Amtsrechnungen bringen in ihren Bücherregistern jährlich Beispiele daß Bauern versuchten, besonders neue Wiesen zugewinnen. War das Dorf sich darin einig und hatten alle ihren Anteil an dem Zuwachs bekommen, so war es in Ordnung. Beschwerte sich aber einer, weil durch diese Landeinnahme sein Anteil an der gemeinen Weide kleiner geworden war, so kam die Sache vor Gericht, und das verhängte Brüchen und befahl die Wiederauslegung des eingenommenen Landes.

Die Achtelhufner hatten wenig oder kein Wiesenland. Sie konnten somit kein Heu gewinnen. Manche Bauernschaften sahen deren Notstand ein und bewilligten ihnen, niedrig gelegene Heide- oder Moorländereien in Wiesenland umzuwandeln. So bewilligte Böken dem Achtelhufner Carsten Kühl 1696, sich ein Stück Moorland im Mastbrok urbar zu machen, da er nicht das geringste Wiesenland hatte. Das Dorf verlangte aber, daß Kühl „darumb mit einem Graben eine solche Befriedigung „machen und unterhalten sollte, „daß unsere Dorfspferde und Vieh nicht darin dringen" können. Wenn durch seine Versäumnis die Befriedigung nicht in Ordnung war und Vieh in die Wiese gelangte, so soll er es hinausjagen, ohne Schüttgeld zu verlangen. Wenn aber jemand seine Pferde heimlich hineintrieb, so konnte er Schüttgeld und Schadenersatz verlangen. Der Vertrag wurde 1698 in das Nortorfer Kontraktenprotokoll eingetragen.

Die Grenzen der Dorffeldmarken standen im allgemeinen fest. Sie waren durch Grenzsteine und -pfähle gekennzeichnet, und von Pfahl zu Pfahl waren Grenzgräben gezogen. Doch die Pfähle verrotteten, und die Gräben fielen zu. Da Böken und Bünzen an der Grenze des Amtes und zugleich an der Grenze des königlichen und großfürstlichen Anteils lagen, bildeten deren Grenzen zugleich Staatsgrenzen. Durch einen Vergleich von 1756 wurde bestimmt, daß ein Grenzgraben von 8 Fuß Breite gezogen werden sollte. In diesem Vergleich[2] heißt es:

Anlangend die Grenzstreitigkeit der Dorfschaft Böcken und Wasbeck bei den sog. Runden Sichten ist verabredet und von beiderseitigen Untertanen beliebet worden, daß in der beim runden Sichten befindlichen und wiederum erneuerten Grube ein Scheidepfahl gesetzt und von solchem bis an den vor Beckmanns langer Wiese befindlichen Scheidepfahl von beiderseitigen Untertanen ein Scheidegraben gezogen und unterhalten werde.

Was anlangend die Grenzirrungen zwischen den Dörfern Büntzen und Wasbek betrifft, so soll die Scheide von der vorhin erwähnten und wiederum erneuerten Grube und dem daselbst zu setzenden Scheidepfahl in gerader Linie auf die Ecke der Ehndorfer Wiese durch einen von kgl. und großfürstl. Seite zu ernennenden Landmesser ein Scheidegraben bestimmt und von beiden Dörfern zu gleichen Teilen aufgeworfen und unterhalten werden. Damit die Arbeit den Dörfern nicht zu schwer fallen würde, soll zunächst alle 500 Ruten ein Graben von vorgeschriebener Breite angelegt, die ganze Grenze aber in fünf Jahren völlig hergestellt werden.

In der Zeit von 1666 bis 1724 haben die Dörfer neues Ackerland aus der Heide gewonnen. In Böken sind es der Hollenbarg, der Nienkamp und die Weddelstücken, vielleicht auch der Rühmlandsbarg gewesen. Bei den andern Dörfern kann ich nichts davon nachweisen.

Nach 1724 setzte eine starke Zunahme des Ackerlandes ein. Das ergibt ein Vergleich der Zahlen von 1724 mit dem Vermessungsregister von 1780 für Böken. Wenn auch die Zahlen von 1724 nur auf Schätzung der nötigen Roggeneinsaat beruhen und deshalb vielleicht zu gering sind, so ergibt der Vergleich doch eine große Zunahme des Ackerlandes (ein Klammern die Zahlen von 1724) : Hunnenkamp 17 Tn. (0), Bast 25 (10), Schaarrehm und -moor 7 (0), Kleefkamp 17 (16), Böfskoppel 4 (0), Viert 33 (21), Rühmlandsbarg 18 (9), Bockhorst 50 (38), Weddelstücken 12 (7), Ohlenkamp 36 (21), Brüggkoppel 5 (5), Kinnerkamp 12 (21) (hier scheint eine Verschiebung zum Bast vorzuliegen), Kreutzkamp 20 (15), Neuenkamp 20 (10), Hollenbarg 50 (8), Aubarg 5 (0), Rühmkoppel 18 (9), Twissel 6 (0), Lohkoppel 6 (1), Mitbek 5 (0), Neuland 1 (0), Fuhlenbrook 4 (1), Wetjen 2 (0), Schmahensklink 3 (0), Schulkoppel auf dem Hollenbarg 3 (0) Tonnen. Statt der neun Koppeln von 1724 sind 1780 zwanzig genannt. So wird es auch in den anderen Dörfern des Aukrugs gewesen sein.

Die hier angeführte Vermehrung der Koppeln zeigt das Streben der Bauern nach „eigenem" Land. Diese Koppeln unterstanden nicht dem Flurzwang, sie gehörten auch beim Ruhen dem Bauern. Diese ältesten Koppeln sind noch heute an den krummen Knicks und ihrer unregelmäßigen Form zu erkennen. Große Steinblöcke, dichte Kratts, Sümpfe und Sichten umging man zunächst. So bekamen die Knicks diese unpraktische Richtung. Die eigenen Koppeln waren ein großer Fortschritt. Sie wurden besser gedüngt und bearbeitet. Durch Einsaat von Heusamen erhielten sie besseres Gras für die Weide. Auch konnten hier Früchte, die nicht in die Saatfolge der Kämpe paßten, angebaut werden. Die Vorteile der Koppeln leuchteten bald ein. Wer es irgend ermöglichen konnte, sorgte dafür, daß er einige Koppeln einfriedigte. Die Koppeln wurden aus Heide, Wald und Bruch gewonnen, das alte Ackerland kam dafür nicht in Frage.

1734 fragten die Klosterbauern in Homfeld beim Kloster an, ob sie, wie ihre kgl. Nachbarn, in Holz- und Heideteilen einfriedigen durften[3]. Die kgl. hatten bereits den Anfang gemacht, aus ihrem Feld, soweit sich ihr Anteil erstreckte, Weidekoppeln zu machen. Vor einigen Jahren war auf klösterlichem Grund ein kleiner Kamp von vier Tonnen Saat gemacht. Den wollten die kgl. Hufner den Klosterbauern überlassen. Mit der Äbtissin hatten sie gesprochen, und diese wollte es erlauben, wenn sie den betr. Kamp bekamen. Aber sie hielten es doch für nötig, auch die Einwilligung des Verbitters zu erhalten. Die Jagd sollte ihren freien Lauf haben, wenn sie nur aus dem Korn blieb. Bald scheinen aber Streitigkeiten über diese Einkoppelung entstanden zu sein. Der Verbitter berichtete darüber an den Amtmann: Die kgl. haben in ihren Holzteilen zum Nachteil der klösterlichen, die in ihnen die Mitweide gehabt haben, eingefriedigt, haben da, wo der Grund am besten war, ansehnliche Stücke einzugraben angefangen. Wenn das Vorgehen der kgl. nicht unterbunden würde, so wären die klösterlichen Bauern nicht in der Lage, ihre Steuern abzutragen. Es ist aber auch so, daß nur einige kgl. Bauern davon Vorteil haben, die schwächsten Hufen aber nur Nachteil, da sie nicht einkoppeln können, weil sie das Geld dazu nicht haben. Der Verbitter verlangte, daß das Einkoppeln nicht nur verboten würde, sondern die bereits aufgeworfenen Gräben wieder zugeworfen werden sollten.

Harder und Hans Ratjen gaben darauf die Antwort. daß sie nach dem Verbot einen anderen Ort ausgesucht haben, „welcher ein bloßer morastiger und sumpfiger Broock ist, woselbsten fast gar keine Weide, für das Vieh vorhanden ist. Sie meinten, daß es zur Verbesserung der Hufen, sowohl der kgl. als klösterl., gereichen würde, wenn jeder eine kleine Koppel einfriedigen würde. Der Kirchspielvogt hatte der Einkoppelung zugestimmt, auch die klösterlichen Hufner waren einverstanden. Einige kgl. Hufner hatten bereits den Anfang gemacht und große Kosten gehabt. Sie beantragten eine Untersuchung, ob nicht diese Koppeln zur Verbesserung der Hufen, gereichen wurden.(3)

Der Erfolg dieser Bitte ist nicht bekannt. Soviel ist sicher, daß auch solche behördlichen Eingriffe das von den Bauern als richtig Erkannte nicht hindern konnten.

1765 hatten Claus Ratjen und Johann Ratjen in Homfeld mit den klösterlichen Hufnern einen Landtausch vorgenommen. Es wurde den klösterlichen bei 20 rthlr Brüche verboten, mit dem Tausch fortzufahren. Ein gleiches Verbot erfolgte auch für die kgl. Hufner, da der Tausch ohne behördliche Genehmigung geschehen war (3). Der Tausch wird für die 1766 ohne behördliche Genehmigung erfolgte Feldaufteilung nötig geworden sein. Jargstorf hatte die Feldmark vermessen, aber kein Erdbuch angefertigt. Die Aufteilung erfolgte ohne Streit durch nachbarliches Übereinkommen.

Um diese Zeit suchte die Regierung, das Streben der Bauern nach Aufteilung der Feldmark in geordnete Bahnen zu bringen. In den Jahren 1758 bis 1771 wurden für Schleswig und den kgl. Teil von Holstein feste Grundsätze und Regeln für die Aufteilung der Feldmark unter die Nutzungsberechtigten gegeben. Für die Feldmarken der Aukrugdörfer ist die Verordnung von 1771 maßgebend geworden.

Die Feldmark wurde vermessen, bonitiert und dann an die Besitzer so verteilt, daß jeder, über die ganze Feldmark verstreut, seine Koppeln bekam. Eine vollständige Zusammenlegung allen Landes einer Hufe wurde nur in Bucken, wo ja nur zwei Besitze vorhanden waren, erreicht. In den anderen Dörfern war dies nicht möglich, weil die Verschiedenheit des Bodens dann dem einen alles gute, dem anderen aber schlechteres Land gebracht hätte. Auch war die Entlegenheit einzelner Landstücke zu berücksichtigen. Wie es bei der Feldlaufteilung zuging, sollen einige Akten uns sagen.

Für die Feldaufteilung waren in den Kirchspielen Kommissare eingesetzt: der Hausvogt und der Kirchspielvogt. Ein beeidigter Landmesser wurde vom Dorf für die Vermessung angenommen, und drei Bauern aus anderen Dörfern wurden als Bonitierungsmänner gewählt.

In Besprechungen mit dem Dorf wurde eine Instruktion für die Aufteilung aufgestellt. Als Beispiel für solche Instruktionen möge die von Bünzen dienen[4] (siehe Bünzen).

Fußnoten

  1. 1. Staatsb. Mag. üI, S. 14.
  2. 2. A. Kontr. Prot. Nortorf, S. 169, LAS.
  3. 3. Kl. Itzehoe, Aufteilung Hornfeld.
  4. 4. K1. Itzehoe, Auft. Innien und Bünzen. VüI. Nr. 199 und 45.