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Brauereien und Wirtschaften
Vor 1914 war der Bohnenkaffee das tägliche Getränk in unseren meisten Haushaltungen. Er war für zwei Mark das Kilogramm zu kaufen. Es ist nun auffällig, daß in unserm Plattdeutsch nie von Kaffeekesseln, sondern immer nur von Teekesseln und „Teepott" die Rede ist. Der Tee muß also älter im Gebrauch gewesen sein als Kaffee. Im Inventar der Hufe Ratjen in Homfeld von 1754 werden Porzellan-Teetassen genannt, keine Kaffeetassen! Ob es sich um den chinesischen Tee oder um aus einheimischen Kräutern gewonnenen Tee handelt, bleibt eine offene Frage.
Um 1700 war Bier das tägliche Getränk. Das gewöhnliche „Dünnbier", ein Braunbier, durfte jeder brauen. „Gutes Bier" aber herzustellen, war das Recht von Brauereien. Dies Recht hatten die Kirchspielvögte und auch die Dingvögte als Teil ihres Einkommens. Aber auch an andere wurde das Recht, gutes Bier zu brauen, verliehen. So haben wir in den Kirchorten viele Brauereien, die zugleich Krüge waren. 1883 war für das Brauen des guten Bieres eine Konzession nötig. Nur ganz alte Brauereien waren von der Lösung der Konzession frei. So hatte 1809 die Bünzer Brauerei keine Konzession nötig, was Langheim in seinen Nachrichten über das Amt Rendsburg als Beweis ihres hohen Alters anführt.
1711 wurden die Konzessionen und Vorrechte des Bierbrauens im Amte Rendsburg aufgehoben und das Recht zum Bierbrauen und zur Betreibung eines Kruges öffentlich versteigert. Es trieben die Rendsburger Bierbrauer den Preis für dies Recht ungeheuer in die Höhe. Während das Kirchspiel Kellinghusen 1683 für die freie Brauereigerechtigkeit 25 Rthlr und 50 Tonnen „Seigh" (=Schlempe) geben mußte, wurde die Pacht 1711 auf 80 Rthlr, in Nortorf sogar auf 120 Rthlr getrieben. Manche Krüge, die nicht genügend hoch boten, wurden geschlossen. 1717 zahlte Johann Lorentzen aus Rendsburg gar 180 Rthlr für das Recht des alleinigen Brauens im Kirchspiel Nortorf. 1725 pachteten die Vollmachten diese Gerechtigkeiten noch für 120 Rthlr. Allmählich sank die Pacht. 1742 waren es noch 38 Rthlr dänische Kronen. Die Regierung schloß mit den Vollmachten einen
Häuer-Contract[1]
welcher Nahmens Ihro Königl. Maytt zu Dänemarck, Norwegen Unsers allergnädigsten Erb Königs und Herrn vermöge Deroselben allerhöchster Resolution sub dato Hirschholm den 28. Juli 1742, wegen der freyen Brauerey- und Kruggerechtigkeit im Kirchspiel Nortorff, Amts Rendsburg mit Jürgen Reimers noie: obenberegten Kirchspiels, auf sechs Jahre, als vom 8. Juni 1742 bis dahin 1748, folgender gestalt errichtet und geschlossen worden.
1. Wird denen Unterthanen des gantzen Kirchspiels Nortorff die Freyheit gelassen, ihr Bier, oder Maltz, von wem und wo sie wollen, zu holen, worinnen ihnen von niemand die geringste Einrede, oder Hinderniß gemacht werden soll.
2. Soll denen Eingeseßenen des Kirchspiels unbenommen seyn, diese Brau-und Kruggerechtigkeit, an wen sie wollen, zu überlaßen, jedoch mit dem Bedinge, daß diese Sublocirung nicht an andere, als die so in Königl. Jurisdiction wohnen, geschehe.
3. Kein Königlicher Unterthan oder Krüger des gedachten Kirchspiels soll sich gelüsten laßen, noch unterstehen, entweder selbst gutes Bier zu brauen, oder von jemand anders zu holen und einzunehmen, als von dem oder denjenigen, die diese Brau- und Krügerei-Gerechtigkeit vom Kirchspiel hinwiederum übernommen haben, es mögen zum Ausschenken, zu Gilden, Hochzeiten, Kind-Taufen, zur Erndte, oder ander Bier-Gelagen und Zusammenkünften, oder wie es ferner Nahmen haben mag, gebrauchet werden, bey Zehen Rthlr Königl. Brüche und Confiscation des Bieres, halb dem Fisco und halb dem oder denen Pächtern anheimfallend.
4. Da auch sonst der oder die Pächter auf jemanden der Unterthanen oder Einwohnern des Kirchspiels einen Argwohn haben sollten, daß derselbe entweder selbst gebrauet, oder sein benötigtes Bier, ausgenommen, was er an dünnen Bier zu seiner Haußhaltung selbst brauet, von sonst jemand, als von dem Pächter, genommen oder hohlen laßen, soll derselbe Unterthan, wann er dessen überführet worden, jedesmal mit Zehen Rthlr halb Fisco und halb dem oder denen Pächtern zu erlegender ohnabdinglicher Brüche abgestrafft werden.
5. Wann einer oder ander in vorgedachten 6 Pachtjahren eine Quantité Hochzeit-, Gilde-, Erndte- oder andern Biers benötiget, soll derselbe schuldig seyn, dem oder den Pächtern davon 14 Tage vorher Nachricht zu geben, damit der oder dieselbe, so viel Tonnen als verlanget werden in Bereitschaft haben könne.
6. Müßen nach Verlauf 8-14 Tagen die ledige Tonnen dem oder denen Pächtern in eben so guten Stande, als sie mit dem Bier abgeholet worden, ohne entgeld wieder eingeliefert werden.
7. Die Zahlung für das Bier soll innerhalb Sechs Wochen geschehen, und falls einer oder andere sich hierin säumig erzeigen sollte, demselben sofort auf des oder der Pächter Begehren die Execution zuerleget werden.
8. Soll auch kein königl. Unterthan bemächtiget seyn, aus frembder Jurisdiction von einem Krüger einiges Bier bey Kannen oder Krügen einzuholen, bey 5 Rthlr Brüche, welche halb den Fisco etc. wie 3.
9. Müssen der oder die Pächter jederzeit richtige Tonnen Maaße halten, auch allemahl gutes und untadelhaftes Bier, worüber unparteiische Männer zu urteilen haben, für den Preiß wofür es in den benachbarten Städten verkauft wird, brauen und für die Eingeseßenen beregten Kirchspiels feil haben.
10. Verpflichten und verbinden sich die Eingeseßenen vorbesagten Kirchspiels hierdurch bey verpfändung ihrer jetzigen und künftigen Habe und Güter in Solidum, für diese ihnen erteilte Gerechtigkeit und Freyheit in erwähnten 6 Jahren, bey Ablauf eines jeden Jahres Sechs und Dreißig Rthlr D. Cronen in einer ungetrennten Summe bey der Königl. Rendsburgischen Amts-Stube ohne Anstand und richtig abzutragen und zu bezahlen und sonsten ihres Ortes diesen Contract ein völliges Genügen zu leisten.
Urkundlich und zu desto mehrerer Versicherung ist gegenwärtiger Contract in duplo ausgefertiget und von beyden Theilen gehörig unterschrieben worden.
So geschehen auf dem Königl. Schloße Gottorff den 11. Aug. 1742
B. H. v. Plessen. N. C. N. Risen.
Jürgen Reimers für sich und in Vollmacht des Kirchspiels Nortorff.
Während hier der Kontrakt auf der Regierung in Gottorf ausgefertigt wurde, geschah dies später auf der Amtstube in Rendsburg.
Trotz des Kontrakts versuchten einzelne immer wieder, selbst gutes Bier zu brauen oder von anderen Hoheitsgebieten zu holen. Wurden sie dabei gefaßt, so erfolgte Beschlagnahme des Biers, wenn es noch nicht ausgetrunken war, oder Brüche. Die Brücheregister der Amtsrechnungen bringen viele Beispiele.
Ebenso wurde die Krügereigerechtigkeit vom Kirchspiel gepachtet und wieder an Unterpächter überlassen. Ein Beispiel über den „Ochsenkrug" lasse ich im Auszug folgen.
Amtsverwalter Hinck verpachtete vom 8.6.1772 — dahin 1778 die freie und alleinige Krügerei im Dorfe Innien an Hans Ratjen in Nortorf. Es soll kein weiterer Krug in Innien (kgl.) gestattet wenden. Der Pächter darf Bier, Branntwein und Meth ausschenken, sitzende Gäste und Reisende beherbergen. Wenn jemand zu des Pächters Schaden einen Krug gebrauchen würde, soll der 10 Rthlr Brüche zahlen.
Der Pächter darf das Bier nur von denen holen, die die Brauereigerechtigkeit im Kirchspiel Nortorf gepachtet haben. Er ist für richtige Maße zum gewöhnlichen Preis verantwortlich, daß niemand darüber zu klagen berechtigt ist. Er darf kein unmäßiges Saufen bei sich dulden und muß sich wegen der Sonn- und Festtage nach der Verordnung richten.
Für die verliehene Gerechtigkeit soll er jährlich 16 ß Lüb. unter Verpfändung seiner Hab und Güter zahlen. Hans Ratjen in Nortorf überließ die Gerechtigkeit zum Krug an Jürgen Ratjen.
Im Aukrug kgl. Gebiets waren Brauereien um 1700 bei Henning Ratjen, Dingvogt in Homfeld, der Mühle in Bünzen, später bei Harms. Auch bei Paul Ratjens Hufe war bis 1889 eine Brauerei.
In klösterlichen Dörfern war die Krügerei oft eine Belohnung für den Bauervogt. „Zur Belohnung seiner treuen Dienste soll ihm die freie Brau- und Brennerei, auch Schankwirtschaft gestattet werden", heißt es in der Bestallung für den klösterlichen Bauervogt Claus Glöy in Innien 1807.
Die Brauereigerechtigkeit galt nur für die betreffende Jurisdiktion. So durften die klösterlichen Bünzer kein Bier aus der Bünzer Brauerei holen oder die kgl. Innier nicht von Glöy.
Die kleinen Brauereien sind 1889 eingegangen, als die erhöhten Biersteuern ihnen den Lebensfaden abschnitten.
Fußnoten
- ↑ A. R. 1743 Beil. 65.