Archiv:Brauereien und Wirtschaften (1913)

Aus Aukrug Geschichte Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Brauereien und Wirtschaften.

In der älteren Zeit, ehe Kaffee und Thee das Land erobert hatten, war das Bier tagtägliches Getränk der Bevölkerung, und schon von den alten Deutschen wird uns berichtet, daß sie außer dem Met auch Bier zu bereiten verstanden. Für gewöhnlich wurde sogenanntes „Dünnbier gebraucht; bei Festlichkeiten aber mußte es eine bessere Sorte sein. Während das Brauen des Dünnbieres jedem frei stand, war schon um 1683 für die Bereitung des besseren Bieres eine Konzession nötig. Nur ganz alte Brauereien, die schon vor dem Aufkommen der Konzession in Betrieb waren, blieben von der Lösung der Konzession frei. So hatte die Bünzener Brauerei keine Konzession zu lösen, was Langheim als einen Beweis ihres hohen Alters anführt[1].

Gewöhnlich pachteten die Kirchspiele die Brauereigerechtigkeit vom Amthause und verpachteten sie dann an die einzelnen Brauer weiter. 1684 zahlte das Kirchspiel Kellinghusen für die freie Brauereigerechtigkeit Die Konzession galt 25 Rthlr. und 50 Tonnen „Seigh“ (Schlempe)[2]. nicht mit für die Dörfer Homfeld und Bargfeld, die wahrscheinlich zum Gebiet der Ankruger Brauereien gehörten. Es bestand damals in Innien beim Ochsenkrug und in Bünzen eine Brauerei. Besitzer der letzteren war damals der Müller Claus Homfeldt. Die Brauerei befand sich also ursprünglich bei der Bünzener Mühle und ist erst später an die Harmssche Stelle gekommen. (Wann?)

Das Amthaus schloß mit dem Kirchspiel folgenden Kontrakt[3]:

Häuer=Contract.

Welcher Namens Ihro Königl. Mayst. zu Dänemark Norwegen p. meines Allergnädigsten Erbkönigs und Herrn, vermöge der Höchstpreisl. Rente=Cammer=Verfügung von 14. Martii 1769 wegen der freyen Brauerey= und Krug=Gerechtigkeit des Kirchspiels Kellinghusen mit dem Vollmacht, lohann Harms aus Willingscharen noie der Eingesessenen des erwehnten Kirchspiels, auf Sechs Jahre als vom 8ten Juni 1769 bis dahin 1775 folgendergestalt errichtet und geschlossen worden.

1. Wird denen Unterthanen des gantzen Kirchspiels Kellinghusen die Freyheit gelaßen in den stipulirten 6 Häuer Jahren ihr Vier und Maltz von wem und wie sie wollen zu hohlen, worinnen ihnen von niemand die geringste Einrede oder Hinderniß gemacht werden soll.

2. Soll denen Einwohnern des Kirchspiels die Freyheit unbenommen seyn diese Brau= und Krug=Gerechtigkeit in obigen 6 Häuer Jahren an wen sie wollen, zu überlaßen, jedoch mit dem Bedinge, daß diese Verpachtung nicht an andere als die in Königlr. surisdiction wohnen, geschehe.

3. Kein Königl. Unterthan oder Krüger des gedachten Kirchspiels soll sich gelüsten laßen, noch unterstehen, entweder selbst gutes Bier zu brauen oder von jemand anders sein Bier zu hohlen und einzunehmen, als von dem oder denjenigen, die diese Brau= und Krügerey=Gerechtigkeit vom Kirchspiel hinwiederum übernommen haben, es möge zum Ausschenken, zu Gilden, Hochzeiten, Kindtaufen und anderen Bier=Gelagen und Zusammenkünften, oder wie es ferner Nahmen haben mag, gebrauchet werden, bey Zehn Reichsthlr. Königl. Brüche und Confiscation des Bieres, halb dem Fisco und halb dem oder denen Pächtern anheim fallend.

4. Da auch sonst der oder die Pächter auf jemand der Unterthanen oder des Kirchspiels Einwohner einen Argwohn haben sollten, daß derselbe entweder selbst gebrautet oder seyn benöthigtes Bier, ausgenommen was er an Dünnbier zu seiner Haushaltung selbst brauet, von sonst jemand, als von dem oder denen Pächtern genommen oder hohlen laßen, sol derselbe Unterthan, wann er deßen von dem oder denen Pächtern überführet worden jedesmal mit 10 Rthlr. halb dem Fisco und halb dem oder denen Pächtern zu erlegenden unabdinglicher Brüche abgestrafet werden.

5. Wann einer oder anderer in vorgedachten 6 Jahren eine quantität an Hochzeit, Gilde oder andern Bier benöhtigt ist, soll derselbe schuldig seyn, dem oder denen Pächtern davon 14 Tage vorher Nachricht zu geben, damit der oder dieselbe soviel Tonnen als verlangt werden, in Bereitschaft haben können.

6. Müßen nach Verlauf von 8 oder 14 Tagen die ledige Tonnen dem oder denen Pächtern in eben so guten Stande, als sie mit dem Bier abgehohlet worden, ohne Entgeld wieder eingeliefert werden.

7. Die Zahlung für das Bier soll innerhalb 6 Wochen geschehen und fals einer oder anderer sich hierin säumig erzeigen sollte, demselben sofort auf des oder der Pächtere Begehren die Execution zugeleget werden.

8. Soll auch kein Königlr. Unterthan bemächtigt seyn, aus fremder urisdiction, von einem Krüger einiges Bier bey Kannen oder Krügen einzuhohlen bey 5 Rthlr. Brüche, welche dem Fisco und dem oder denen Pächtern zur Hälfte entrichtet werden.

9. Müßen der oder die Pächter richtige Tonnen=Maaße halten, auch allemal gut und untadelhaftes Bier, worüber unpartheyische Männer zu urtheilen haben, für den Preis, wofür es von den benachbarten Städten verkauft wird, brauen und für die Eingeseßenen vorberegten Kirchspiels feil haben.

10. Für diese ihnen ertheilte Gerechtigkeit und Freyheit bezahlt das Kirchspiel jährlich in den stipulirten Sechs Häuer=Jahren Achtzehn Reichsthaler Courant, als welche Gelder bey Avlauf eines jeden HäuerJahres bey der Königl. Amts=Stube zu Rendsburg in einer Summa richtig und baar zu bezahlen sind. Wes wegen und für die völlige Gelebung dieses Contracts sich besagte Eingeseßene hiemit in solidum, einer für alle und alle für einen verpflichten und verbindlich machen, bey würklicher Verpfändung ihrer sämtlichen Haab und Güter, so viel dazu erfordert werden.

Uhrkundlich ist gegenwärtiger Contract in duplo ausgefertiget und Wie denn hiernächst von beiden Theilen gehörig unterschrieben worden. nach erfolgter Approbation das eine Exemplar den Pächtern ausgeliefert wird.

So geschehen auf der Königl. Amts=Stube zu Rendsburg, den 22ten Aprill 1769.

C. H. Hinck.

Johann Harms.

Trotz des Kontrakts versuchten einige Leute doch selbst gutes Bier zu brauen um die Kaufkosten zu sparen. Wurden sie abgefaßt, so folgte Untersuchung und Bestrafung. Von solcher Uebertretung berichtet das folgende Aktenstück[4]:

Es haben die Pächter der Brauerey= und Kruggerechtigkeit im Kirchspiel Kellinghusen mir klagend zu vernehmen gegeben, wasmaßen ihr Claus Breyholtz, Müller zu Metzen, euch neulich unterfangen, selbst gutes Bier zu brauen, da doch solches, nach dem 3ten § pho ihres Contracts keinem Kirchspiels Eingeseßenen erlaubet, vielmehr darauf eine Königl. Brüche von Zehn Rthlr. nebst Conkiscation des Bieres gesetzet sey, bey welcher Strafe auch zugleich verboten worden, von jemanden anders, als den Pächtern, gutes Bier zu holen und einzunehmen.

Mit Vorbehalt der, der angezeigten Contravention halber, fals es damit seine Richtigkeit hat, verwurckten vorbenannten Strafe, wird euch Claus Breyholtz, also hiemit alles Ernstes anbefohlen, bey Vermeydung contractmäßiger Ahndung, hinführo kein gutes Bier ferner zu brauen, sondern Euch solches Brauens gäntzlich zu enthalten und das in eurem Hause etwa benötigte gute Bier lediglich von den Brauerey=Pächtern oder ihren After=Pächtern und sonst von niemanden zu holen und einzunehmen.

Würden die Pächtere, wider Vermuhten, nach diesem vermerken, daß der vorbesagte Müller, dem jetzigen Mandato gleichwohl zuwider handelt: so haben sie, die Pächtere, solches dem Kirchspiel=Voigt loci anzuzeigen, der sich sodann mit ihnen nach Metzen begiebt und, wenn er die ihm gewordene Anzeige gegründet findet, die verordnete Confiscation des Bieres vornimt, auch darnächst davon unverzügliche Meldung aus Amt thut, und, wegen der Brüche, Schaden und Kosten, die in solchem Fall von dem Contraventen zu erlegen, nähere Verfügung zu gewärtigen hat.

Rendsburg, den 3ten May 1764.

Insinuiret, den 8. May 1764.

v. Kleist. Krone.

Auch die Krügereigerechtigkeit wurde vom Amt verpachtet. Einen Kontrakt über den „Ochsenkrug“ lasse ich folgen[5]:

Häuer=Contract

Welcher Namens Sr. Königl. Mayst. zu Dänemarck Norwegen pp. meines Allergnädigsten Erb=Königs und Herrn, vermöge der Höchstpreißl. deutschen Cammer Verfügung vom 11ten Julii, h. ac., zwischen mir, dem Amtsverwalter Hinck an einem und Hans Ratjen in Nortorff am andern Theil, wegen des Kruges im Dorfe Innien auf Sechs nach einander folgende Jahre, als vom 8ten [unü 1772 bis dahin 1778 folgender gestalt errichtet und geschlossen worden.

1. Kan und mag besagter Hans Ratien in den stipulierten 6 Jahren sich der freyen und alleinigen Krügerey in dem Dorfe Innien, maßen kein Krug mehr daselbst zu verstatten, bedienen, iedoch soll er nur blos die Befugnis haben Bier, Branntwein und Meht auszuschenken und auszuzapfen, sitzende Gästé zu haben und Reisende zu beherbergen und soll darin von niemanden, unter welchem Vorwand es auch sey, gehindert oder beeinträchtiget werden, vielmehr sollen

2. Alle und jede, welche hiewider handeln und sich des Kruges daselbst zu Schaden, anmaßen oder selbigen auf vorbemelte Art, dem Pächter gebrauchen wollen, ernstlich dafür angesehen werden und iedesmal, wenn sie sich dieses erweislich unterfangen in Zehn Rthlr. Brüche verfallen seyn. Dahingegen hat der Pächter

3. Das zu verschenkende Bier von demjenigen, welcher die Brauerey in dem Kirchspiel Nortorfk gepachtet oder dem solche übertragen worden, zu nehmen und die Getränke iederzeit in richtiger Maaße und für den gewöhnlichen Preis auszuschenken und auszuzapfen, damit niemand Ursache zu klagen haben möge. Indeßen hat er kein unmäßiges Saufen und Schwelgen bey sich zu verstatten, vielmehr nach der Verordnung wegen Sonn= und Fest=Tagen genau sich zu richten, sonst aber der Gebühr nach zu verhalten.

4. Verspricht Conductor für die ihm hiedurch verliehene Gerechtigkeit in den stipulierten 6 Häuer=Jahren, iedes Jahr besonders und zwar mit Ablauf deßelben Sechzehn Lübschilling Courant bey der Rendsburger Amt=Stube promte und baar zu erlegen und abzutragen. Bey Verpfändung seiner gesambten Haab und Güter. Gestalt er dann auch noch überdies wegen sothaner richtigen Bezahlung und Gelebung dieses Contracts suffisante Caution bestellet hat. Uhrkundlich und zu desto mehrerer Versicherung ist gegenwärtiger Contract in duplo ausgefertiget und von beiden Theilen unterschrieben worden. Wie dann hienächst erfolgter Approbation, das eine Exemplar dem Pächter ausgenach liefert wird.

So geschehen Rendsburg, den 15ten August 1772.

Hinck.

Hans Ratjen.

Der Pächter wird hier Hans K. genannt, während er in dem Schuld= und Pfandprotokoll Jürgen R.[6] heißt. Das Haus und der Landbesitz waren sein Eigentum, nur für die Erlaubnis zum Ausschank von Getränken war die Pacht zu zahlen. Sie war also eine Gewerbesteuer.

In den klösterlichen Dörfern war die Kruggerechtigkeit oft eine Ent„Zur Belohnung seiner schädigung für den klösterlichen Bauervogt. treuen Dienste soll ihm die freie Brau= und Brennerei auch Schankwirtschaft gestattet werden[7].

Die Brauereigerechtigkeit bestand nur für die betreffende Jurisdiction, so daß z. B. die klösterlichen Bünzener kein Bier aus der dortigen Brauerei kaufen durften. So kam es, daß einzelne Brauereien einen sehr weit zerstreuten Kundenkreis hatten. Die Brauerei in Hennstedt lieferte z. B. bis in die Kieler Gegend[8]), wo klösterlich Itzehoer Dörfer lagen (z. B. Meimersdorf).

Außer den beiden genannten Brauereien des Aukrugs war eine in Homfeld bei der Hufe des Herrn Heinr. Katsen. Die Harmssche Brauerei in Bünzen ist 1889, die Homfelder um die gleiche Zeit eingegangen, als die erhöhten Biersteuern den kleinen Brauereien und Brennereien den Lebensfaden abschnitten. Bei den Brauereien befanden sich meistens auch Brennereien.

Fußnoten

  1. Langheim: Nachrichten über das Amt Rendsburg
  2. Staatsarchiv z. Schleswig. B. III. 1. 83.
  3. Vollmachtslade von Kellinghusen.
  4. Vollmachtslade von Kellinghusen.
  5. Familienpapiere des Herrn Mark. Rathjen=Innien.
  6. Siehe Besitzchronik.
  7. Bestallung für den klösterlichen Bauernvogt Claus Gloy in Innien. 1807. Archiv des Klosters Itzehoe.
  8. Oldekop: Topographie v. Holstein. Kreis Steinburg. S. 65.