Archiv:Der Besitz des Klosters Bordesholm in Bünzen (1913)
Der Besitz des Klosters Bordesholm in Bünzen.
Im Jahre 1423 kaufte das Bordesholmer Kloster von dem Itzehoer Priester Johann Kale (Koll, Kule) zwei Hufen in dem Dorfe Bünzen. Die Urkunde[1], erst 1439 ausgestellt, gibt an, daß der Verkauf „vor öwer söstein Jahren geschehen sei. Diese beiden Hufen bildeten 1502 einen einzigen Besitz. Nach dem Güterverzeichnis des Klosters von 1502 gehörte auch die Gerichtsbarkeit über diesen Hof dem Kloster. Im Jahre 1606 gehörte der Hof zwar noch zum Kloster, aber nicht zum Amte Bordesholm. Der Besitzer zahlte dem Kloster jährlich 20 Scheffel Hauerroggen[2]. Es muß demnach zweifelhaft erscheinen, ob das Kloster hier überhaupt die Gerichtsbarkeit 1502 besessen, oder ob hier vielleicht im Güterverzeichnis ein Irrtum vorliegt[3]. Hänel[4] meint, es habe vielleicht im 16. Jahrhundert in der Weise ein Austausch stattgefunden, daß das Dorf Einfeld zum Amte Bordesholm, dafür andere Höfe, wie dieser in Bünzen zum königlichen Anteil gelegt wären.
Dagegen spricht, daß dann von 4 Hufen in Klein- Harrie nur 2 und von 2 in Rickling nur einer ausgetauscht wären. Die Verkaufsurkunde von 1439 erwähnt die Gerichtsbarkeit nicht und so ist es sehr wahrscheinlich, daß das Güterverzeichnis sich irrt. Nach der Art der Aufzeichnung hätte bei dem Hof zu Bünzen hinzugefügt werden müssen, „aber ohne Gerichtsbarkeit“[5].
Daß von einem Austausch der Hufen nicht die Rede sein kann, ergibt sich aus den folgenden Aktenstücken. Die Hufe, die jetzige Cl. Harms'sche Stelle, ging im Jahre 1685 konkurs. Der damalige Erwerber war „Claus Harders aus Arbstorff , dessen Nachkommen sie bis 1828 besaßen und jetzt in Bargfeld angesessen sind.
„„Was bey Sehl. Jasper Siepken güter Verlegung für gegangen[6]
Wie die Creditores per publicum proclama sowohl zu Neu Münste alß zu Nortorfk von der Cantzel den 3 May convociret worden,
Ist solchen zufolge den 18 dito darauf in der Kirchspiel Vogtey zu Nortorf Concoursus Creditorum gehalten worden, wobei denn auch unter andern Creditoren erschien der Mühlenmeister von Neu Münster von Sallern, benebenst seinen Advocaten H. Lindholman, und Notario (der aber keine Zeugen bei sich hatte) beede außen Kiehl, praetendierte restirenden Haur Rogcken als 20 schepel nach Neu Münster maße, und also den den gantzen rest bey 53 Tonnen Rogken, gab aber vor, daß die aufgebohtene Hufe Ihr. Hochfürstl. HE. vermeintlich zustünde, zu welcher vermeintlichen Behauptung er denn einen Extract auß den Bordeßholmischen Erdbuch producirte, worin folgendes angeschrieben stünde: Claus Gödecke entrichtet feste Geld Anno 1619. 6 fl. Das Holtz bey dieser Hufen mit Land Vndt Sand gehöret nach Bordeßholm, dagegen ihnen wieder das Rendeßborgische Ambt-Erdbuch vorgeleget ward, worinnen folgendes zu finden: Jürgen Siepke, welcher obigen Clauß Gödecke gleich Besitzer dieser Hufe gewesen, gibt
Rehjagd................................... 24 ß
Hahler ond Sarrlhuer Dienstgeld... 4 Thlr. 24 ß
Hartschatz.........................1 Thlr. -- ß
Hubenschatz.................................7 ß 6 Pf
Ziegelgeld.................................16 ß
1 Schwein, 2 Hüner.........................34 ß
1 Lamb.....................................16 ß
Wagenfuhrs Dienstgeld..............10 Thlr.
...................................17 Thlr. 25 ß
und der Herr Kirchspiel Voigt von Würtzen dabey .. .. berichtet, daß Er, und vor ihm deßen Vorweser von Langen und Vielen Jahren her, die Contribution von dieser Hufe gehoben, und daß die Besitzer dieser Hufen quaestiones unter den 32 Gerichtsmännern der Nortorffische Dingstätt lso mit dem gantzen Kirchspiel bewiesen werden könnte gestanden, sie auch alle streitige Sachen allemahl für den Rendeßburgischen Ambtsgericht fürbringen laßen und daselbst Vrteil ond Recht erhalten; der Roggen nach zweyer ehrlicher Männer Außsage an Eydesstatt nicht von der Hufen, sondern von einem Holtzteil herrühren soll, von welchem Besitzer der Hufen die Jährliche Mastung genoßen; zu dehme hatte er gegen solche Wiedererstattung 6 Schweine auf der Mast im Bordeßholmischen frey gehent gehabt, und alda sein jährlich pflug- und Wagenholtz empfangen, so ihm aber in 19 Jahren nicht gehalten worden, und hätten die fürstl. ziehmlich in solchem Holtztheil gehauen worauf, wie sie gesehen, daß sie nichts auszurichten Vermöchten, bahten Sie auf 2—3tägige dilation, so aber ihnen, weilen in dem abgelesenen proclamate terminn peremptori benannt, abgeschlagen ward, und wehre solches zeitig genug alß 14 Tage abgelesen, Wie aber mit dem schuld Verzeichniß fortgefahren wardt, und ein oder anderer Creditores sich ergaben, und ihre Schuld verzeichnen ließen, wollten sie ihre schuldfohderung, nachdem sie deßfalls gefraget wurden, nicht anzeichnen laßen, sondern reservirten alle ihro hochfürstl. Durchl. dieserwegen zustehende sura, und wolten nachmalen der so wohl bey Sr. hochgräfl. Exzell. und dem königl. Ambtschreiber vermeintlichen insinnirten protestatum firmissine inhaeriret haben. Welchem allem ihrem Begehren nicht gefolget worden. Worauf man dann mit den Concourse Creditorum fohrtgefahren, und den letzten löser Jochim Thietgen, praetendirten patrimonii halben nach dem er landüblichem rechte nach Bürgen dafür gestellet, die Hufe cum pertinentiis zugeschlagen und eingethan worden.“
Einer der oben erwähnten Zeugen, „Hans Hollm von Buntzing, seines Alters 62 Jahr“ sagt aus:
„„Ihm sey nicht anders Wissent, denn daß der Rogken wegen der Mastung, so Sehl. Jasper Siepken, und vor ihm sein Vorweser jährl. so nachher Neumünster gehöre, hergenoßen, von einem Ohrt Holtzes, rühre, auch daß er wegen solcher jährl Ausmeßung 6 Schweine im Bordeßholmischen auf der Mastung frey gehent gehabt und dabey gleich andere sein pflug- und Wagenholtz daselbst jährl empfangen, welches aber alles ihm in 19 Jahren nicht gehalten worden.“
Da also der Neumünstersche Mühlenmeister von Saldern noch 1685 Rechtsansprüche an dieser Hufe vertritt, so kann von einem Austausch, wie S. 16 erwähnt, nicht die Rede sein. Die Hufe ist ohne irgendeine Entschädigung von Bordesholm abgekommen, nur die gegenseitigen Verpflichtungen sind weggefallen. Bordesholm gab aber noch nicht die Hufe ganz auf. Wenigstens das Holz wollte es sich erhalten. Das zeigen die folgenden Aktenstücke[7]:
„Hochgebohrener Hochge Ehrter Herr Graf. Ew. Hochgräfliche Excellence muß hiedurch zu vernehmen gegegeben, wasgestalt mir von dem Bordesholmischen Ambtsschreiber dieser Tage Berichtet worden, wie nicht allein der von dem Kirchspiel Voigt zu Nortorf auf der Bordesholmischen Huffe zu Bünßen Ao. 1685 de facto ond wieder beschehene protestation aufgesetzte haur eine große Zahl Capital eichen daselbst, ond darunter einige, so mit dem Bordesholmschen Ambtshammer schon bemerckt, gehauen, sondern auch nach dem der fürstl. Ambtsschreiber zur reparirung der hochfürstl. Mühlen drey Stück stück fällen, ond zu wagen bringen laßen, der Königl. Kirchspielvoigt solches gewehret, ond mit zu Ziehung gewißer Dorfschafften ond Hülfe zweyer daselbst liegenden Reutere die fürstlichen Laute arrestiren, die Schlagbäume zuschließen ond Gewaltsahmer Weiße das Holtz angehalten. Wenn aber obgedachter Hufe ond auff Felde stehendes Holtz von mehr dann Hundert ond ondenklichen Jahren ihro hochfürstl. Durchl. meinem gnedigsten Fürsten ond Herren zu dero Ambt Bordesholm gehörig gewesen, ond das Holtz daselbst in ond allewege zum hochfürstl. Nutzen ongehindert gehauen ond weggeführet worden, das gewaltsame procediren der Kirchspiel Voigts zu Nortorf ein höchst straffbahres onterfangen; So habe mittels diesen solches Ew. Hochgräfflichen Excellentz, als Ambtmann berichten ond vernehmen wollen, ob solches aus ihrem Befehl geschehen, welches doch doch nicht glauben kann, vielmehr zweiffele nicht, Sie werden hierunder föddersambste verfügung thun, daß fürstl. Leute ihr Holtz abgefolget, sie hinfort weiter nicht turbiret, ond der Kirchspielvogt mit sehnlicher straffe beleget werde. ich deshalb gewurige andtwort erwarte, in onverhofften wiedrigen fall aber dieses Verfahren Ihr. hochfürstl. Durchl. meinem gnädigsten Herren onterthänig zu berichten gezwungen werde sein. Im übrigen bleibe nebenst Empfehlung (in) Gotte Obhut stets Ew. Hochgräffliche Excellenee Gehorsambster Ergebenster Diener Flensbourg den Henning von Boucvaldt. 17. Sept. Ao. 1690.“
Der Amtsschreiber zu Rendsburg, dem der Amtmann dieses Schreiben zusandte, gab darauf folgenden Bericht[8].
„Hochgeborner Herr Graff gnädiger Herr.
Ob der, bey Ew. Hochgräfl. Excell. von HE. Ambtmanne Henning von Buchwaldt eingelaufener Klage, so Ew. Hochgräfl. Excll. mir Copeylich zugesandt, habe ich gehorsambst ersuchen, worinn derselbe sich über dem Kirchspielvoigte zu Nortork, wegen einiger rep. gefällten ond verarrestireten Eichen Bäume beschweret, ond was Er dabei angesuchet hat. Gleich ich nun auf Ew. Hochgräfl. Excell. mir beygemessenen Befehl die eigentliche beschaffenheit dieser sache gebührend erkundiget, auch dero Behuf sowohl den Kirchspielvoigt zu Nortorf alß auch andere alte Leute darüber vernommen; so habe ich nicht ermangeln sollen, solche angezogene Nachricht hiebey, in unterthänigem Gehorsamb schuldigst zu überwie reichen. Inzwischen befindet sich die Klage nicht allerdings, sie wohl erwiesen werden müßte, beschaffener maßen der Kirchspielvoigt eben an selbigen Tage, da der Streit vorgefallen, nach Kieh gewesen und so wenig die fällung der Bäume verhindert, als den tzige arrest befördert hat, was aber geschehen, solches hat der j possessor Clauß Harders auß eigenem Geheiß und zwar am meisten zu behauptung Ihrer Königl. Maytt. hufen und derselben pertinentien weilen er er die hufe, wann er das Holtz davon verliehren solte, gar nicht haben oder halten kann, selbst veranlaßt. Mein weniges jedoch ohnmaßgebliches Bedenken ist dieses, daß wie vorige possessores gegen auß meßung der jährlichen 20 schepel Haur Rogken nach Bordesholm, das Holtztheil questionic nebst 6 schweine mastung und dem jährlichen pflug und Wagenholtz auß dem Ambte Bordesholm allemahl bis auf einige und 20 Jahre genoßen, also auch die Sucessores dabey allerdings zu laßen sein müßten, gestalten der Mühlenmeister zu Neumünster ihnen selbsten daß er bey dem Concurse in Ao 1685, die Hufe, Zu . . . welche ihm oftmahls angetragen, nicht gelöset, solchenfals Er dann nicht allein der restirenden Haur Rogken hatte habhafft werden, sondern auch die Huefe nebst allen pertinentien, wanne Er Ihr. Königl. Mtt. von den außgaben gerecht hatte werden wollen, den rechten nach eigenthümblich antasten, oder einen andern darauf setzen können; Da nun dieses nicht erfolget, ist er wegen seiner Forderung in puncto der jährlichen Haur praecendiret, Wir aber bleiben in possession und genießen daßjenige, was von altersher zur Huefen beweißlich gehöret. Ob nun zwar unß an unßerer seite vorhergehendes alles zum Vortheil gereichet, ist als doch auch dabey unleuglich, daß die Bordeßholmer Beambten wohl dann und wann einige den Holtztheilen quaestiones einige Bäume hauen und wegfahren laßen, wie der Kirchspielvoigt von Nortorf wißende Aussagen kann. Was nun in diesem passu bey so gestalten sachen zu thun und ob die Bäume denen Bordesholmern wieder abgefolget werden sollen, darinnen kann Ew. Hochgräfl. Excell. ein höchstvernünftiges Decretum ertheilen. Dieselbe damit Göttl. Obschirmung geträulich, mich aber dero beharrl. Gnade gehorsambst empfehlender ect.“
Wie die Streitsache abgelaufen ist, lassen die Akten nicht erkennen. Die Hufe ist jedenfalls für Bordesholm durch den Konkurs gänzlich verloren gegangen. In der 1724 angefertigten „Speciale Beschreibung etc. des Kirchspiels Nortorf“ ist der Häuerroggen nach Bordesholm nicht und mehr genannt, während ähnliche Lieferungen an adelige Güter Privatpersonen bei anderen Hufen aufgezählt sind. Der alte Besitz war nicht Eigentum des Bauern gewesen, sondern eine sogenannte „Festehufe d. h. ein Besitz, der des Grundherrn Eigentum war und von diesem mit einem ihm passenden Bauern besetzt wurde, ähnlich wie die Besitzungen der Leibeigenen im Osten unserer Halbinsel. Beim Antritt der Hufe war ein „Festegeld" zu zahlen. 1619 betrug es 6 Taler. In den Diensten unterschied sie sich aber wesentlich von den Hufen der Leibeigenen, da sie nur die Lieferung von 20 Scheffel Roggen zu leisten hatte und dafür auch noch Entschädigungen erhielt. Die Steuern und Gefälle hat sie stets an das Amt Rendsburg bezahlt. Seit der Konkurszeit ist sie völlig den königlichen Hufen des Dorfes gleichgestellt gewesen.
Fußnoten
- ↑ Westphalen: Monumenta inedeta, II, S. 422. N. 948.
- ↑ Bordesh. Amtsrechnung v. 1606 im Staatsarchiv z. Schleswig.
- ↑ Zeitschr. 30. 153 ff
- ↑ Hänel und Selig: Zur Frage der stehenden Gefälle, S. 43.
- ↑ Zeitschr. 30. 97 u. 153.
- ↑ Staatsarchiv z. Schleswig, Acta B. III. 1, Nr. 57.
- ↑ Staatsarchiv zu Schleswig. Acta B III, 1 N. 57.
- ↑ Staatsarchiv zu Schleswig. Acta B III, 1 N. 57.