Archiv:Die Bünzener Wassermühle (1913)
Die Bünzener Wassermühle.
Die Anlage einer Mühle war ursprünglich ein grundherrliches Recht. Jeder, durch dessen Grundstück ein Bach floß, durfte das Wasser nutzen. Vielfach legten Gutsherren, Klöster oder Fürsten eine Mühle an, um ihren Untertanen eine Wohltat zu erweisen. Die Bauern, denen die Mühle bedeutende Erleichterungen für ihren Betrieb gewährte, leisteten zur Anlage und Erhaltung gern nachbarliche Hülfe. In der Reformationszeit gingen die meisten Mühlen in den Besitz der Landesherrschaft bzw. der Grundherren über und wurden von diesen verpachtet. Nun wurden die bisher freiwilligen Leistungen der Mühlengäste bald vom Pächter gefordert. Bei Streitigkeiten darüber entschied die Regierung meistens zu gunsten der Pächter. Da die Mühlen durch die Verpachtung zu einer Einnahmequelle des Staates geworden waren, so hatte dieser ein Interesse daran, daß genügend Gäste die Mühle benutzten, da nur dadurch die Pacht sichergestellt war. Es wurde darum angeordnet, daß bestimmte Dörfer eine bestimmte Mühle zu benutzen hatten. So entstand durch Gewohnheit und behördliche Anordnung der Mühlenzwang, der ein furchtbares Uebel für die Bauern wurde. So mußten die sämtlichen klösterlichen Bauern des Aukrugs ihr Getreide nach dem etwa 12 km entfernten Springhoe zur Mühle bringen, obgleich sie die Bünzener Mühle in nächster Nähe hatten. 1690 wurde der Mühlenzwang eingeschärft und die gänzliche Abschaffung der „Querns“ befohlen.
Ueber die Entstehung der „Bünzener Kornwassermühle“ bestehen keine Nachrichten. Ueberhaupt sind die Akten über sie nur sehr spärlich vorhanden gewesen, worüber schon 1851 der Rendsburger Hausvogt, dem die Mühle unterstand, klagte. Es findet sich nur eine Nachricht von 1769, in der es heißt, daß das Mühlengebäude seit 1594 nicht neu erbaut sei. Die Mühle ist aber älter. Aus dieser Zeit stammt wohl ein alter Torbalken, der leider zersägt ist und als Ständer benutzt wird. Der erhaltene Bruchteil der Inschrift lautet:
† DEM DORHLVHTIGSTEN GROTHMECHTIGEST
THO DENEMARKN ⬧ NORWEGENo ⬧ DER WENDEN
Zur Anlage der Wassermühle waren umfangreiche Erdarbeiten vorzunehmen. Eine Anzahl kleiner Bäche: Kapellenbach, Ellhornsbek, Tönsbek, Sollbornsbek (Sellbek der Meßtischblätter) und Glasbek mußten zusammen geleitet, und ein großer und einige kleinere Mühlenteiche hergestellt werden. Das Mühlengebäude wurde am Damme des Mühlenteiches hergestellt. Es war auf Grundmauern von rohen Felsen errichtet, die gut ohne Mörtel aufgeschichtet waren. Es hatte noch 1769 Strohdach, erhielt aber bald darauf Ziegeldach. „Das Mühlenwerk ist überschächtig, oder wird von dem durch ein 22 Fuß langes und 8 Fuß breites und 3 Fuß tief liegendes Grundwerk, durch welches das GrundDas Wasserrad hatte wasser oben ins Wasserrad fließt, getrieben.“ 11½ Fuß Durchmesser und 4 Fuß Breite. Die Mühle hatte nur einen Mahlgang und ein Grützwerk.
1586 und 1602 gab der Müller eine jährliche Pacht von einer Last Roggen. 1666, als das Kirchspiel Nortorf verpfändet werden sollte, schätzte man die Einkünfte aus der Mühle auf 93 Rthlr. 16 /, was einem Kapitalwert von 2333 Rhtlr. 16 ß entsprach[1]. Bis 1686 wurde die Pacht in Roggen geleistet, 32 Tonnen -1 Last. Malz, wie andere Mühlen lieferten, hatte die Bünzener nicht zu leisten, obgleich mit ihr eine Brauerei verbunden war[2]. Nun sollte die Pacht in Geld bezahlt werden. die Pächterin Margaretha Humfeldt erklärte, „für ihre Mühle, so nur lein und von schlechtem wassergang, nur 40 Rthlr. in Cronen“ zahlen zu können. Die Forderung, die Pacht in Geld zu zahlen, war um so befremdlicher, als von den 16 Pachtjahren nur 4 abgelaufen waren. Jedenfalls ist damals die Zeitpacht in Erbpacht umgewandelt worden, denn nachher finden wir die Mühle in Erbpacht. Bei der Mühle war nur eine Wiese, die 3 Fuder Heu gab, als Grundeigentum vorhanden. Das Wohnhaus, die sonstigen Gebaude und das übrige Land waren Eigentum des Müllers.
Beim Antritt der Pachtung hatte der Müller einen Eid zu leisten. Es ist uns ein solcher des Rendsburger Müllers aus diesen Jahren aufbewahrt[3].
„Ich Hanß Heinrich schwere zu Gott einen Eydt, demnach ich Ihro Hochgräfl. Excell. zu Rantzow Königl. dennel Statthalter und Ambtmann zu Renßburg mein gnädigster Graff und Herr, Mich zu dero Müllere auf der Königl. Mühle zu Renßburg gnädigst bestellet und angenommen, daß Ich . . . . Hochgräfl. Excell. in solchen Ambt getreu, fleißig und gewartig sein das Mahlkorn, es sey von welcherlei Art es wolle, so Mir zur Mühlen gebracht wird, ohne ansehen der Persohnen, wie manier, und gebräuchlich richtig matten, selbige Matten auch in die Matten Kiste forth richtig bringen, und wenn solche Matten Kist von Sr. Hochgräfl. Excell. Voigten des Orts erledigt, und nach dem Boden gebracht wird, von allem Matten Korn einen richtigen Stock oder Buch halten, und darunter Keinen Unterschleiff weder vor mich noch vor den meinigen gebrauchen, weniger noch zu sehen noch verschweigen will, daß Jemand der Mühlen Gäste frembde Mühlen besuchen, oder daselbst mahlen laßen, sondern der Mühlen Aufnehmen, und bestes, mittelst fleißiger Aufsicht und Ihrer Hochgräfl. Excell. nutzen und bestes auf alle wege suchen und mich in allen alßo verhalten will, wie es einem getreuen Diener, und Müller woll anstehet und Ichß vor Gott, Ihrer Hochgräfl. Excell. und in meinem Gewißen zu verantworten gedenke. So wahr mir Gott helfe und sein Heilg. wort Hier Zeitl. und dort ewigl.
Drage, d. 25. Febr. 1685.“
Zur Mühle pflichtig waren die königlichen Einwohner in Bünzen, Homfeld und Innien und die Dörfer Bargfeld, Böken und Gnutz. Sie bildeten das Mühlenkirchspiel und durften nur in dieser Mühle mahlen lassen. Zur Unterhaltung der Mühle mußten sie allerhand Dienste leisten. Allem Anschein nach war seit dem Bau von 1594 nicht viel zur Unterhaltung geschehen. Es entstand nun in der Mitte des 18. Jahrhunderts ein Streit über diese Pflichten. Daraus entstand ein Prozeß, der durch einen gütlichen Vergleich vom 28. Okt. 176.9 erledigt wurde. Es wurde darin abgemacht:
„1. Daß die von den Mahlgästen dem Mühlen Erbpächter zum Behuf des Baues, der Reparation und Instandehaltung der Bünzener Mühle zu leistenden Spanndienste hinführo dergestalt bestimmt seyn sollen, daß das ganze Mühlen Kirchspiel überhaupt jährlich drey Fuhren, jede mit 4 Pferden auf 3 gute Meilen von der Mühlen ab, thun und leisten soll, die unter 3 Meilen gehende Fuhren werden gleichfalls und wann jede nur eine halbe Meile und noch weniger ausmacht, von den Mühlengästen ohnweigerlich geleistet und zwar so, wie Sie zusammentreffen und am besten einzurichten sind, nach der Reihe von jedem Hufner verrichtet werden müssen. Wer ein oder mehrere dergleichen kleine Fuhren gethan, contimiret damit bis er 4 solche Fuhren geleistet hat; sollten diese 4 Fuhren nicht völlig 3 Meilen ausmachen, werden ihm solche doch für eine drey Meilen Fuhr gerechnet. Hat er aber die 3 Meilen Fuhr bei der 2ten oder 3ten erwehnten kleinen Fuhren schon geleistet, versteht es sich von selbsten, daß er dadurch resp. von der 3ten und Aten Fuhr selbiges mahl frey ist. Sollte es auch die Nothwendigkeit beym Bau und Reparation der Mühlen erfordern, daß mehrere Fuhren auch wohl zweymahl Rund im Mühlenkirchspiel geschehen müssen, werden selbige ebenfalls ohnweigerlich geleistet, worüber doch ordentlich Rechnung gehalten und die Anfangs erwähnten jährliche drey Fuhren vom ganzen Mühlen-Kirchspiel dergestalt zum Maaßstab genommen werden, daß die desfalß von den vorhergegangenen Jahren etwa rückständige, dem Mühlen Erbpächter die zuviel geleisteten man dem MühlenKirchspiel zu gut gerechnet und liquidiret werden sollen, wie denn auch die Bau Materialien solchergestalt und so zeitig angeschafft werden, daß die Fuhren den Mühlengästen nicht zu einer ungelegenen Saat- oder Erndtezeit treffen.
2. Daß dem Mühlenpächter die benöthigten Mühlen Steine und Wellen auf drey Meilen zu holen, und biß zur Mühle anzufahren, jedoch dieses auf ihnen selbst gefällige Art und Weise und gar, daß solches mit unter die vorher beschriebene Bestimmung der Fuhren zu zählen ist. Sodann die zum Bau, zur Reparation und Instandehaltung der Mühle erforderliche Materialien, als nemlich Holz, wie es in natura oder verarbeitet ist, Ziegel Steine, Kalk, Leim und Sand (wer einen völligen Tag Leim und Sand fährt, soll für eine drey Meilen Fuhr berechnet 100 werden) auf die im § 1 beschriebenen Weise an- und zuzufahren, wie auch was künftig zur Verbesserung in, aus und bey der Mühlen nöthig und vorzunehmen wäre. Ingleichen zur Bedeckung des Mühlen-Gebäudes und beständig untadelhafter Instandhaltung dessen Daches, abseiten der Hufner Schoof und von den Käthnern geschärffe Schechte und gewundene Wehden zu liefern, statt der Rechters (?) aber, so in vorigen Zeiten geliefert sind, verbindet sich das Mühlen-Kirchspiel, die von dem Erbpacht Müller anzuschaffende Latten von Kiel zu holen, welches ihnen aber in der drey Meilen-Fuhr für doppelt gerechnet wird, wie auch die nötige Zupflege beym decken zu thun, der Müller aber muß den decker bezahlen und behält dagegen das alte Dach; wie auch alle übrige nöthige und erforderliche Zupflege und Handdienste bey und zu allem Bau, Reparation und Instandhaltung der Erbpachts Mühle und ihrer Stücke, so von den Hufnern und Käthnern nach der Ordnung und Reihe geschehen sollen, zu thun und zu beschaffen.
Uebrigens aber verbleibt es
3. in Hinsicht der Reparation und Instandhaltung der Dämme umb den Mühlen Teichen, auf welche Art auch selbige Schaden und durchbruch leiden könnten, wie auch Reinigung der Bäche bei dem alten Herkommen, daß nemlig jedes Dorf nach dem darüber befindlichen Damm-Zettul daran seinen Antheil erhält und die zur Wiederherstellung nöthige Dienstleistung auch für die von dem Müller bisher besorgte Reinigung der Bäche demselben das biß hiezu gebräuchlich gewesene entrichtet. Sowie auch
4. bei sogenannten Casibus Fortuitis, das ist unverhofften und solche die Mühle und ihre nicht vorherzusehenden Unglücksfällen, wenn Stücke betreffen und solche ganz von Grund aus, oder auch nur zum Theil ruiniren und schadhaft machen sollten, die Mahlgäste nicht weniger die Dienste zu leisten sich verbinden, welche sie nach Inhalt des vorherstehenden 1ten u. 2ten § phi zu praestiren sich anheischig gemacht. Wie dann auch
6. die sämbtliche Mahlgäste, wann der Müller obbeschriebene Dienstleistungen gebrauchet, und denjenigen Mühlengästen, an denen die Reihe ist, solches angedeutet wird, sich ohnweigerlich dazu bereit finden lassen wollen.“
Am 27. Februar 1773 wurde der § 2 des vorigen Vergleichs dahin geändert,
„daß da obgedachte sämtl. Mühlen-Gäste vor sich und ihre Nachkommen zur Bedeckung des neuen Mühlen-Gebäudes anstatt des Strohes und der geschärften Schächte und die gewundenen Weeden, die dazu erforderlichen und nöthigen Pfannen, oder Dach-Ziegel bezahlen wollen. Wie auch, waren selbige zum Theil und auch ganz solten vergangen seyn, oder durch Kriegszeiten und deren Durchzüge, Brand, und Gottes-Wetter, auf welche Art solches beydes auch seyn könnte und wäre, solte zu Schaden kommen und leiden die völlige Wiederherstellung und im Standesetzung des Daches nöthigen Pfannen unweigerlich zu bezahlen und zu erstatten.“
Demnach ist also um 1773 das jetzige Mühlengebäude erbaut. Ende des 18. Jahrhunderts starb die Familie des Erbpächters Haus Hinrich Wichmann aus. Erbe wurde der deputierte Bürger in Kiel Hans Hinrich Wichmann. Er hatte die Mühle einige Jahre an Claus Jochim Hudemann verpachtet. 1801 kaufte der Staat sie für 8240 Rthlr. Courant. Bei der Mühle befanden sich 8 Tonnen Wiesen= und 26 Tonnen Ackerland, bonitiert zu 21 Tonnen 103 Quadratruten. Sie wurde also Domäne und vom Staat in Zeitpacht gegeben. Erster Pächter war Israel Plöhn 1801—1828. Die Pacht betrug 1815: 725 rbt. 32 bs., 1819: 625 rbt. 32 bs.
Zwischen Plöhn und den Bargfeldern entstand bald ein Streit über das Stauen der Bäche. Auf seine Beschwerde verbot das Rendsburger Amthaus ihnen jegliches Stauen bei 5 Rthlr. Brüche. Die Dorfschaft beschwerte sich darüber und bewies ihre Rechte durch 50—80jährige Männer. Sie bezeugten, daß die Bargfelder Staugerechtsame hatten. Hatte der Müller knapp Wasser, so habe er gebeten, das Wasser laufen zu lassen. Auch habe er die Befugnis gehabt, bei Wassermangel die Stauwehren einzureißen; gänzlich die Stauung zu verbieten, habe der Müller nie gewagt. Daraufhin hob die Rentekammer die Amtsverfügung auf und gestattete den Bargfeldern die Stauung im Herbst und Frühjahr. Die Klage hatte den Bargfeldern 176 Rthlr. 11 ß gekostet. Sie waren aber doch in ihrem Rechte geschützt worden.
1851 wurde ein neues Wohnhaus gebaut. Das alte war so schlecht, daß es nur als Material verwertet werden konnte. Es entstanden dabei Streitigkeiten wegen der Hand= und Spanndienste. Die Behörde forderte sie von dem Mühlenkirchspiel, konnte ihren Willen aber nicht durchsetzen, da das Wohnhaus bis 1801 Eigentum des Müllers gewesen war, die Dienstleistungen aber nur für die Mühle selbst bestanden hatten. 1854 wurde der Mühlenzwang allgemein aufgehoben. Um 1860 war das Mühlengebäude so schlecht geworden, daß eine gründliche Reparation erforderlich war. Die Besichtigung ergab, daß trotz der vorgenommenen Abstützung, eine Garantie für die Standhaftigkeit nicht übernommen werden konnte.
Es entstand nun der Plan, die Mühle wieder in Erbpacht zu verDa Thedens Pachtzeit aber noch nicht abgelaufen war, konnte geben. der Verkauf erst zum 1. Mai 1862 erfolgen. Die Bedingungen unter denen sie öffentlich verkauft werden sollte, umfassen 18 Paragraphen. Es sollte danach die Mühle in Erbpacht gegeben werden. Zugleick wurde dem Erbpächter die Berechtigung erteilt, in Bünzen eine Windmühle mit höchstens 4 Gängen zu erbauen. Außer der Antrittssumme war ein jährlicher Canon von 600 Rthlr. Reichsmünze zu entrichten. Man erwartete ein Gebot von 20—30000 Rthlr. Reichsmünze. Es wurde aber nur 13020 Rthlr. geboten und dafür die Mühle an Marx Jacobs aus Beringstedt verkauft. In dem Kontrakt wurde ihm die Mühle als freies Eigentum verkauft. Der Antritt erfolgte zum 1. Mai 1862.
Gleichzeitig wurden die Hand= und Spanndienste abgelöst. Am 22. Juni 1861 fand in Bargfeld eine Versammlung der Vertreter der Dienstpflichtigen statt. Es wurde beschlossen für den Wegfall der Handund Spanndienste 400 Rthlr. Reichsmünze zu zahlen. Die Hufner Claus Sachau aus Gnutz und Jakob Reimers aus Innien wurden bevollmächtigt, den Kontrakt abzuschließen. Am 1. Mai 1862 fielen dies Dienste weg. Die Genehmigung zur Ablösung erfolgte am 23. Jann 1862 durch den König.
Durch Gesetz vom 17. März 1868 fielen diejenigen Abgaben, d aus der Ausübung eines Gewerbes stammten, weg. Damit mußte aus die Zählung eines Teils des Kanon hinfällig werden. Es wurde angenommen, daß die 600 Rthlr. Reichsmünze = 400 preußische Thlr. z. T. auf dem Landbesitz, z. T. auf dem Betrieb der Bünzener Mühle ruhten. Für die letztere wurde der Kanon von 150 Thlr. angenommen und nach Anerkennung durch den Besitzer vom 22. Dezember 1870 ihm solche vom 12. April 1868 ab erlassen. Die verbleibenden 300 Thlr. sollten „ausschließlich als eine reine Domänen=Grundabgabe gelten und betrachtet werden“ Für das Mühlengewese mit 41 Tonnen Areal waren nunmehr 900 Mark Rentenbankrente zu entrichten, die den gesetzlichen Ablösungs= und Amortisationsvorschriften unterworfen sind.
Das vorhandene Wasser genügt schon lange nicht mehr zum ständigen Betrieb der Mühle; deshalb wird seit Jahren eine Dampflokomobile zur Hülfe genommen.
Seit 1872 befindet sich in Innien eine Windmühle. Die Berechtigung zum Bau einer Windmühle in Bünzen ist nicht ausgenutzt worden.