Archiv:Einkoppelung in Bünzen (1913)
Einkoppelung in Bünzen - Abschnitt aus dem Kapitel Die Aufhebung der Feldgemeinschaft.
1765 hatten Claus Ratjen und Johann Ratjen mit den klösterlichen Hufnern einen Landaustausch vorgenommen. Es wurde aber den Klösterlichen bei 20 Rthlr. Brüche verboten, mit diesem Tausch fortzufahren; ein ähnliches Verbot erfolgte auch an die königlichen Hufner vom Amtmann, da der Tausch ohne behördliche Genehmigung geschehen war[1]. Jedenfalls bezweckte dieser Tausch die Arrondierung von Ländereien zum Zwecke der Einkoppelung.
Um diese Zeit suchte die Regierung das Streben der Bauern nach Aufteilung der Feldmark in geordnete Bahnen zu bringen. Schon in den Jahren 1758—71 wurden für Schleswig und den königlichen Anteil von Holstein feste Grundsätze und Regeln für die Aufteilung der Feldmark unter die Nutzungsberechtigten gegeben. Für die Aufteilung der Feldmark der Aukrugdörfer ist die Verordnung von 1771 maßgebend geworden. Es wurde die Feldmark vermessen und bonitiert und dann an die Besitzer so verteilt, daß jeder seinen Anteil abgesondert von den andern erhielt. Eine vollständige „Vermagschifftung“, d. h. eine solche Zusammenlegung, daß jeder seine sämtlichen Ländereien in einem Komplex hatte, ließ sich bei der Verschiedenheit des Bodens und der dann für einzelne entstehenden weiten Wege nicht durchführen. Um zu zeigen, wie es bei der Aufteilung zuging, werde ich einiges Material über die Dörfer folgen lassen.
Instruction.[2]
„Das Acker- und Wiesenland wird zuvorderst vermeßen und in 3 Classen, als gut, mittelmäßig und schlecht bonitiret. Hienächt verfügen sich die Bonitirungs Männer[3] zu den gemeinen Heiden und sonstigen Gemeinheiten, und überlegen eyd- und pflichtmäßig, wieviel denen Einwohnern zum nutzbaren Betriebe ihrer Landwirtschaft davon nötig sey und bestimmen die Strecke. Diese Strecke wird sodann auch vermessen und specialiter bonitiret. Von der geschehenen Vermessung und Bonitirung sämtlicher Ländereyen wird ein speciales Register gemacht und auch davon eine Charte angefertiget. Wenn dies alles geschehen, wird die Charte nebst dem Vermessungs- und Bonitirungs Register an uns eingesendet, da wir denn einen Tag in Büntzen zusammen kommen und die wirkliche Vertheilung in Gegenwart sämtlicher Einwohner, der Bonitirungs Männer und des Landmessers vornehmen werden. Vorher aber und ohne wir zusammen kommen, darf keine Vertheilung vorgenommen werden, als welches hierdurch Nahmentlich verboten wird. Was den unter den Einwohnern errichteten Vergleich anlanget, darüber wird bey der Vertheilung gesprochen werden.
Rendsburg u. Nortorf, d. 3. u. Itzehoe, d. 10. Dezbr.
Weisse. Cl. Meesch. A. G. Reinhold.“
1777 waren in Bünzen die Arbeiten erledigt und es kam nun folgender Einkoppelungsvergleich zu stande. Actum Büntzen, den 24. Septbr. 1777[4]
„In Gegenwart unserer, des Endes benannten officialen ist zwischen sämtlichen Königl. u. Itzehöisch Klösterl. Eingesessenen der Dorfschaft Büntzen bis zur verordnungsmäßigen Approbation nachstehender Einkoppelungs Vergleich beliebet und geschlossen werden.
1. Gesamte bis dahin uneingefriedigte Pflug und Kamp Ländereyen, da solche bereits von einen beeydigten Landmesser vermessen und von 3 geschworenen Landverständigen sind wardieret worden, sollen nunmehro ohne Anstand nach Landzahl, oder welches einerley nach der Größe und Güte der in eines jeden gegenwärtigen Besitz seyenden Landtheile, vertheilet werden. Wohingegen alle von ein oder anderen bereits eingefriedigte Koppeln ingleichen aller Wiesenwachs ohne Ausnahme ihren Eigenthümer ohne Schmälerung oder irgend eine Vergütung verbleiben.
2. Die bis dahin genossene Kamp-Weyde anlangend, ist verabredet, daß aus allen Kämpen das 3 thl., aus dem Hochbüntz und Wührenkamp aber der ½/10 thl. gezogen, und einem jeden nach seiner Pflugzahl gehörig berechnet werden solle; jedoch so daß dieserwegen, von ein oder anderem zu leistende Vergütung nicht aus der Gemeinheit, sondern aus den Kamp-Ländereyen geschehen solle.
3. Die auf dem Lande und in den Teichen befindliche Streu-Bäume und Busch werden der getroffenen Verabredung zu folge innerhalb 3—4 Jahren von ihren Eigenthümern weggeschafft, die an die Koppeln schießende aber verbleiben ihren Eigner zur uneingeschränkten disposition.
4. Die Gemeinheit angehend, so wird solche nach Hufenzahl vertheilet, jedoch ist den beyden Käthnern oder ⅛8 Hufenern ürgen Bargfeldt und Hans Mehrens vom gesamten Bauerlag zugestanden, daß sie in diese als 1/5 Hufen Theil nehmen sollen, in welchem Maße denn auch der Erbpachtsmüller Hans Hinrich Wichmann, der zu keiner Pflugzahl stehet, in folge Vergleichs von der Gemeinheit empfängt.
5. Versprechen sämtliche Eingesessene einander, in dem Fall sie sich um die Lage der Koppeln nicht gütlich sollte vereinbahren mögen, friedlich zu seyn, so wie die Bonitirungs Männer auf ihren geleisteten Eid sie verlegen werden.
Uhrkundlich ist dieser Vergleich durch unsere Vermittelung getroffen in duplo ausgefertiget und von uns, dem anwesenden officialen aus geschrieben worden. So geschehen Bünzen
Meyer. E.
C. Mohr.
Mesch.[5]“
Fußnoten
- ↑ Archiv d. Klosters Itzehoe. Homfeld.
- ↑ Instruktion für Bünzen. Archiv d. Klosters Itzehoe.
- ↑ Bonitierungsmänner waren für Bünzen: Carsten Tietje zu Bokel, Jochim Rohwer-Thienbüttel und Hinrich Wichmann-Tappendorf.
- ↑ Archiv d. Klosters zu Itzehoe.
- ↑ Meyer, Kirchspielvogt in Hohenwestedt i. V des Hausvogtes; Mohr, Kirchspielvogt in Nortorf; Mesch, Klosterschreiber in Itzehoe.