Archiv:Grenzregulierungen (1913)
Grenzregulierungen - Abschnitt aus dem Kapitel Die Aufhebung der Feldgemeinschaft.
Durch die vermehrte Viehhaltung gewannen auch die entlegene Heideländereien, um die sich früher kein Mensch viel kümmerte, an Wert für die Weide des Jungviehes. Freilich standen die Grenzen der Gemarkungen im Allgemeinen ziemlich fest doch waren auf Teilstrecken keine natürlichen Grenzen vorhanden und die alten Scheidepfähle und sonstigen Grenzzeichen sehr leicht dem Verfall ausgesetzt. So entstanden oft Streitigkeiten und Irrungen über den Verlauf der Grenze. Da unsere Dörfer an der Grenze des Amtes und zugleich auf der Grenze des Königlichen und Fürstlichen Holstein lagen, hatten solche Grenzstreitigkeiten, da sie zugleich Streitigkeiten über die Landesgrenze waren, besondere Bedeutung. Folgender Vergleich machte diesen Streitigkeiten ein Ende, da nun Grenzgraben von 8 Fuß Breite gezogen werden mußten.
Vergleich wegen der Gräntzen zwischen den Dörfern Krogaspe, Boecken und Büntzen, Kirchspiels Nortorf, Amts Rendsburg und dem zum Amte Neumünster gehörigen Dorfe Wasbeck.
Wir Friedrich der Fünfte von Gottes Gnaden, König zu Dänemarck, Norwegen, der Wenden und Gohten, Hertzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn und der Ditmarschen, Graf zu Oldenburg und Delmenhorst pp Thun kund hiemit, wasgestalt seither einige GrentzIrrungen zwischen den in Unserm Amte Rendsburg belegenen Dörfern, Krogaspe, Böcken und Büntzen an einem und den zum Grosfürstl Amte Neumünster gehörigen Dorfe Wasbeck, am andern Theile obgeschwebet und Wir dann Unsern Cammer Herrn und Amt=Mann zu Rendsburg von Kleist, Allergnädigst aufgegeben, solche Streitigkeiten mit dem Grosfürstl. Conference=Raht und Amt=Mann zu Neumünster Baron von Mardefeldt zu untersuchen und bis auf Unsere Allerhöchste Genehmigung gütlich beyzulegen, auch darauf nachfolgender Vergleich von ihnen errichtet und geschlossen worden: Nachdem auf Allerhöchsten Befehl, ich der Königl. Cammer Herr und Amtmann von Kleist zu Rendsburg und auf Grosfürstl. Gnädigsten Befehl, ich der Grosfürstl. Conferentz-Raht und Amt=Mann Baron von Mardefeldt zu Neumünster die zwischen den Königl Dorfschaften, Krogaspe, Böcken und Büntzen und dem Grosfürstl. Dorfe Wasbeck, obgewaltete Gräntz=Irrungen in loco untersucht, ist zu Beylegung sothaner Gräntz=Irrungen, bis auf Landes Herrschaftl Approbation folgendes verabredet und feste gesetzet worden.
1. Die zwischen den Krogaspern und Wasbeckern bei der sogenannten Bollbrücke streitige Scheide sol von dem Hagen zwischen Detlef Staven und Hans Selcken Wiese, woselbst die Stelle mit einer Grube bemercket, in gerader Linie bis an Claus Brackers Schlup oder Ausfahrt in der Stäckelsbrocks Wiese, woselbst gleichfals eine Grube gemacht ist, gehen. Zwischen diesen beiden Gruben sol ein Scheide Graben von den Krogaspern und Wasbeckern verfertiget werden. Von Claus Brackers Schlup an, werden die Grabens an den Stäckelbrocks Wiesen, bis an die Ecke des Claus Butenschöns Wiese, als Scheide Grabens, bis auf 8. Fus erweitert, welche die Krogasper und Wasbecker nach Pflug Zahl pro rata in Stande setzen und unterhalten und dienet der Zaun und Graben der Stäckelbrocks Wiesen zur Scheide. Bey dem Hagen zwischen Detlef Staven und Hans Selcken Wiese wird an diesem Ende des Scheide Grabens auf Kosten der Krogasper ein Schlag=Baum gesetzet und beständig unterhalten, damit die Wasbecker durch selbigen mit ihrem Vieh und Futter nach und aus ihren Stäckelbrocks Wiesen ungehindert treiben und fahren können. Wo bei eben den Wasbeckern zugestanden worden, während der Heu Erndte ihre bey der Erndte nötige Pferde vor ihren Stäckelbrocks Wiesen in dem Krogasper Mohr hüten zu laßen.
2. Ratione der zwischen den Krogaspern und Wasbeckern obwaltenden Difference beym Stäckelbrock und Bothlose ist verabredet, daß von der Ecke des Claus Butenschöns Wiese bis nach der auf der Harte (?) deß Stäckelbrocks Sichten gemachten Grube und von selbiger in gerader Linie nach dem vor dem Heßelhorne stehenden Scheide Pfahl, von den Krogaspern und Wasbeckern conjunctim ein Scheide Graben gezogen und unterhalten, auch in dieser Scheide eine Ausfahrt oder Schlüpp gelaßen werden werden soll, wozu die Krogasper den Schlag=Baum herzugeben und beständig zu unterhalten verbunden, und haben die Wasbecker sich dieser Aus= und Durchfahrt zu allen Zeiten ungehindert zu bedienen. Anlangend
3. Die Gräntz Streitigkeit der Dorfschaft Böecken und Wasbeck bey dem sogenandten runden Sichten ist verabredet und von beiderseitigen Unterthanen beliebet worden, daß in der beym runden Sichten befindlichen und wiederum erneuerten Grube ein ScheidePfahl gesetzet und von solchem bis an den vor Beckmanns langer Wiese befindlichen Scheide=Pfahl von beiderseitigen Unterthanen ein Scheide Graben gezogen und unterhalten werde. Was
4. Die Gräntz Irrungen zwischen den Dörfern Büntzen und Wasbeck betrift, so sol die Scheide von der vorerwehnten wiederum erneuerten Grube und dem daselbst zu setzenden Scheide Pfahl, in gerader Lienie auf die Ecke der Ehndorfer Wiese zu durch einen von der Königl. und von der grosfürstl. Seite zu committierenden Land=Meßer nach erfolgter ratification, vermittelst eines demnechst Theilen aufzuvon den Büntzenern und Wasbeckern zu gleichen werfenden und zu unterhaltenden Scheide Graben gezogen werden. Und damit die Arbeit denen Unterthanen nicht zu beschwerlich fallen möge, ist von solchen Graben vor der Hand nur auf jegliche 500 Schritt eine Strecke von 12 Ruthen lang, sonsten aber von gehöriger Breite und Tiefe zu verfertigen und solchergestalt der gantze Graben in einer Zeit von etwa 5 Jahren völlig zum Stande zu bringen.
Zur Uhrkund dessen ist gegenwärtiges Regulativ in duplo ausgefertiget und von uns eigenhändig unterschrieben und besiegelt und darauf von einem ieden zur Landes=Herrlichen Approbation eingesandt worden.
So geschehen Rendsburg den 20ten und Neumünster den 24ten December Ao 1756.
C A v. Kleist P. H. (L S)
Frhr. v. Mardefeldt. (L. S.)
Die Königl. Ratification ist unterzeichnet
Glückstadt, d. 19. Febr. 1757. v. Horn. v. Lubberstorff
Die Großfürstl. Kiel, d. 9. Juni 1757. M F. v. Holmer.[1]
Fußnoten
- ↑ Altes Contracten Protocollum des Kchsp. Nortorf, p. 169.