Archiv:Hufenteilung (1913)

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Hufenteilung - Abschnitt aus dem Kapitel Die Aufhebung der Feldgemeinschaft.

Obgleich die Einkoppelung für die Landwirtschaft von sehr großer Bedeutung war, so paßte (abgesehen von der Unzufriedenheit mit der doch manchem die ganze Sache nicht Lage der erhaltenen Ackerstücke) recht. Sie kostete ja viel Geld und viel Arbeit. Einige Besitzer, besonders Kätner, verkauften sofort ihren Anteil aus der Gemeinheit. So verkaufte der Kätner Peter Lafien=Böken sein Haus und 12 Tonnen, die er aus der Gemeinheit erhalten hatte, für 500 mk. Sein urbares Land behielt er und baute dazu ein neues Haus[1].

In dieser Zeit gewann auch die Hufenteilung, die noch 1733 streng verboten wurde, an Platz. Allerdings hatte man in unsern Dörfern schon früher Hufen geteilt, aber die jetzt folgenden Teilungen blieben von Bestand, während die früheren gewöhnlich nur einige Jahre gedauert hatten. Der Grund zur Teilung lag meistens in der Unmöglichkeit, bei schwachen Vermögensverhältnissen die großen Kosten der Einfriedigung und Urbarmachung aufzubringen. So wurden in den Jahren 1780—90 in Böken[2] 2 Hufen in je ½ und ¾ und in Innien[3] eine Hufe in zwei halbe geteilt. Ueber die letztere gibt uns ein Kontrakt vom Jahre 1847 folgende Auskunft. Bei einer etwa kommenden neuen Setzung der Abgaben behält natürlich jede Halbhufe ihr Land, muß aber auch die auf dies Land entfallenden Abgaben tragen, einerlei ob die Beträge höher oder niedriger werden mögen. Der Besitzer der Stammstelle „ist schuldig, wann etwas vom Bauervogt bekannt gemacht wird, oder Dinge, selbige mögen bestehen worin sie wollen, angeordnet werden, der weiland Langtim'schen, nachher Lohse'schen halben Hufe Nachricht davon zu geben, also auch derselben, welche jetzt Johann Jargtorff und Hans Wittmaack im Besitz haben, in Landes= und andern Dingtsachen oder Amts= und Bauerlagssachen zu ertheilende Ordres in Laufreisen zu bringen.“ Der Behörde gegenüber behielt also die Stammstelle die Verpflichtung, die Benachrichtigung der abgeteilten Besitze zu besorgen.

Mit diesen Hufenteilungen hielt man sich im Rahmen der für das Herzogtum Schleswig bestehenden Verordnung von 1784, die da bestimmte, „daß eine volle Hufe nicht weiter als in Viertelhufen geteilt werden soll, insofern der Ertrag der letzteren Stellen zum Unterhalt einer Familie und zur Abhaltung der Abgaben hinreicht; und daß von einer vollen Hufe, wenn sie sonst hinlänglich Land besitzt, höchstens 4 und von einer halben Hufe höchstens zwei Katenstellen abgelegt werden dürfen, welche aber mit soviel Land versorgt sein müssen, daß darauf zwei Kühe gehalten werden können; dagegen ist es den Hufern unbenommen auf ihrem Lande Wohnungen für Häuersleute anzulegen.“

Fußnoten

  1. Siehe Besitzchronik Böken. Nr. 15 u. 21.
  2. Ebenda, Böken. Nr. 2, 3, 4, 12, 13, 15.
  3. Ebenda, Innien. Nr. 7, 8, 9.