Archiv:Kaufkontrakt zwischen Christian Pries und Jochim Braaker

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Der Kaufkontrakt zwischen Christian Pries und Jochim Braaker aus dem Jahr 1873 zeigt die Aufteilung einer Hofstelle am Beispiel Christian Pries, Innien

Kaufkontrakt[1]

zwischen dem Hufner Christian Pries in Innien, Verkäufer und dem Käthner Jochim Braaker in Bünzen, Käufer.

§ 1 In Gewißheit der auf Grund der angehefteten Parcelierungsbedingungen stattgehabten Licitation (Anm.: Versteigerung) verkauft, überläßt und überträgt der mitunterzeichnete Hufner Christian Pries in Innien aus seiner daselbst belegenen Hufenstelle: a) den nördlichen Theil der Niekoppel groß - hect. 37 Ar 60 qm b) die Koppel Kapelln groß 1 hect. 85 Ar 73 qm Ges. 2 hect. 23 Ar 33 qm ohne Gewähr für die Richtigkeit der Maaße, sowie solche Grundstücke durch Vermessung festgestellt und in Grenzen und Scheiden belegen sind, mit allen denselben zur Zeit anhaftenden Freiheiten und Gerechtigkeiten, namentlich auch den etwa vorhandenen Fahrwegen, .............., Fußsteigen etc., in dem Umgange wie dies alles zugehörig ist, aber auch mit dem darauf ruhenden Abgaben, Lasten und Beschwerden zum vollen Erbe und Eigenthum an den gleichfalls mitunterzeichneten Käthmer Jochim Braaker in Bünzen.

§ 2 Die Berichtigung des auf 132 Th. pr. ½ ......... oder im Ganzen 589 Th. 17 Gr. 9 Pf, in Worten fünf Hundert und neun und achtzig Thaler, 17 Gr. 9 Pf. vereinbarten Kaufpreises erfolgt zum 1t November d. J. ...... durch Baarzahlung oder Ausstellung einer Obligation. § 3 Die bedingungsmäßige Ueberlieferung des verkauften Areales hat bereits zur Zufriedenheit des Käufers stattgehabt.

§ 4 Die in Abschrift angehefteten Bedingungen gelten als Theile dieses Kaufkontraktes und haben darum einzelne Bestimmungen gleiche Kraft als wären sie hier wörtlich eingefügt. Namentlich verspricht der Verkäufer der Bestimmung des § 3 der Bedingungen rücksichtlich Ablösung der Reallasten gewissenhaft nachzuleben.

§5 Die auf dem verkauften Areale ruhenden Abgaben und Lasten folgen denselben verhältnismäßig, wobei das ................... angeschlossene Auseinandersetzungs – Instrument zu Grunde gelegt und von dem Kontrahenten als rechtsverbindlich anerkannt wird. Das Auseinandersetzungs-Instrument regelt die Beitragspflicht im Einzelnen, dabei ist aber als grundsatz festzuhalten, daß die sämmtlichen Käufer dem Kloster Itzehoe gegenüber solidarisch für die Berichtigung der Abgaben und Lasten aufkommen müssen, daher dann auch das hier verkaufte Areal für den gesammten in dem Auseinandersetzungs – Instrument enthaltenen Jahres – Steuer – Soll mit verhaftet ist. Es gelten übrigens für die Käufer rücksichtlich der Reallasten sowie rücksichtlich der Dienstleistungen in der Gemeinde die Bestimmungen der §§ 3 und 4 in vollem Umfange.

§ 6 Für die prompte Erfüllung der dem Käufer obliegenden Verbindlichkeiten, namentlich auch bezüglich der Berichtigung des Kaufpreises übernimmt der mitunterzeichnete Halbhufner Henning Timm in Bünzen die selbstschuldige Bürgschaft unter Verzichts auf die Einrede der Vorausklage und der Theilung sowie der neuen Bürgen zustehenden Rechtswohlthaten.

§ 7 Die Kosten dieses Kontraktes einschließlich des Stempels, der Um- und Zuschreibung etc. etc. tragen die Contrahenten halbschiedlich. Zur Urkunde dessen haben die Contrahenten dieses Kontrakts unter Verzicht auf alle Einreden für sich, ihre Erben und Rechtsnachfolger eigenständig unterschrieben und wollen Dieselben damit gleichzeitig die Notirung ins Schuld= und Pfandprotocoll auch ohne ihr Beisein beantragt haben.

So geschehen		Nortorf, den 31. October 1873

			C. F. Pries
			Jochim Braker
			Henning Timm
Das der Hufner C. F. Pries aus Innien  und der Käthner Jochim Bracker aus Bünzen mit seinem Bürgen Henning Timm daselbst den vorstehenden von  mir ausgefertigten Kontrakt nach Vorlesung genehmigt
und zur ................... dessen in meiner Gegenwart eigenhändig unterschrieben haben, attestiere ich hierdurch

.... fide notrari alis.

So geschehen 	Nortorf, den 31. October 1873
								J. Engel, kgl. Notar
Kosten Liquidation
Ausfertigung: 4,20 Gr
Stempel	 6,15 Gr
	Sa.	11, 5 Gr

Auf Grund vorstehende Kontracts für die verkauften Grundstücke heute im klösterl. Itzehoer Schuld= und Pfandprtocoll Vol. VIII Xbl 30.......??? ................

Bedingungen

unter welchen die Ländereien und Gebäuden des Hufners Chr. Pries in Innien am 11. März d. J. öffentlich im Wirthshause der Wittwe Rathjen daselbst zum Aufgebot kommen.

§ 1 Sollte Verkäufer die Größe der einzelnen, sowie der gesammten Ländereien, nach der, von den daselbst damit betraut gewesenen Landmesser, zuletzt stattgehabten Vermessung feststellen können, so soll dieser für den Verkauf als gültig anerkannt werden; ist dieses nicht der Fall, so wird eine neue Vermessung sämmtlicher Ländereien auf Kosten des Verkäufers vorgenommen, wenn eine Parcellirung nach den nachfolgenden Bedingungen zu Stande kommt. Für die Richtigkeit beider Vermessungen wird jedoch von Seiten des Verkäufers keine Gewähr geleistet.

§ 2 Jede einzelne Nr. der Ländereien kommt zunächst für sich, getheilt oder im Ganzen zum Aufgebot und Verkauf, sodann in passender Zusammenlegung mit anderen Parcellen nach den Bestimmungen des Verkäufers.

§ 3 Sämmtliche Abgaben mit Ausnahme der Contribution und Landsteuer, welche seither von der Hufenstelle an das Kloster Itzehoe zu entrichten sind, werden vom Verkäufer nach dem Gesetz des Ablösungsverfahrens abgelöst. Die vorhandene Contribution und Landsteuer wird aber nach einer vorzunehmenden Bonitirung von den Käufern der Parcellen bis zur Einführung der neuen Grundsteuer nach Bonität der Ländereien entrichtet. Nach Einführung der neuen Grundsteuer, folgt aber jedem Stück Lande, die demselben alsdann auferlegt werdenden, sowie späterhin etwa noch zu kommenden Lasten und Beschwerden. Käufer verpflichten sich aber bis zur Ablösung der vorgedachten Reallasten jährlich für a Hectar 10 Spr. an den Verkäufer, dessen Erben event. dessen Nachfolger pränumerandum (Anm.:im Voraus) am 1. Januar u. J. baar auszuzahlen.

§ 4 Was den Beitrag der Hufe an Communalsteuern, sowie die in natura abzuhaltenden Fuhren anbetrifft, so haben Käufer in ihrer Gesammtheit die Verpflichtung, zur Abhaltung derselben einen mit der nötigen Spannkraft versehenen; in der Dorfschaft Innien wohnhaften Eingesessenen zu stellen, und solchen vor Beginn eines jeden neuen Jahres dem Gemeindevorsteher zur Wahrnehmung des Erforderlichen namhaft zu machen. Sämmtliche dadurch erwachsenden Abgaben, werden über die einzelnen Parcellen, bis zur Einführung der neuen Grundsteuer, nach Hectaren reportirt.

§ 5 Sämmtliche Parcellen werden in ihren gegenwärtigen Scheiden und Grenzen verkauft, sowie mit allen ihnen anklebenden Rechten und Freiheiten, aber auch Lasten und Beschwerden, so namentlich auch insoweit daran nicht bereits namentliche Erwähnung gethan, an Fahrwegen, Fußsteigen, Ueberfahrten u.s.w., so solche zur Zeit und in dem Umfange wie sie vorhanden sind.

§ 6 Die Gebäuden kommen in ihrem gegenwärtigen Zustande zum Verkauf, mit Allem was daran und darin erd-, wand-, niet- und nagelfest ist, mit Schleten und Brettern auf Hilgen und Böcken, sowie in den Wohnungen mit den darin befindlichen Oefen. Die zum Abbruch verkauften Gebäuden müssen bis zum 1. Januar 1874 vom Platz geräumt sein. § 7 Das Aufgebot der Ländereien geschieht nach halben Factoren und parcellenweise. Im ersteren Falle berechnet sich der Kaufpreis nach der nach § 1 zu ermittelnden Größe des betreffenden Grundstücks.

§ 8 Dem Höchstbietenden jeder Classe wird der Zuschlag unter Vorbehalt einer vierzehntägigen dem Verkäufer freistehenden Approbationsfrist ertheilt, und ist der Käufer bis dahin an sein Gebot gebunden.

§ 9 Verkäufer steht es frei die Approbation jeglichen einzelnen Grundstücks sowie der Gebäude ganz nach seinem Ermessen zu ertheilen oder zu verweigern.Jeder Käufer hat beim Zuschlage einen sicheren Bürgen zu stellen, welcher für die richtige und rechtzeitige Zahlung der Kaufsumme, sowie für die Erfüllung der übrigen Verkaufsbedingungen als Selbstschuldner haftet. Käufer und Bürge haben beide das Licitations – Protocoll (Anm.: Versteigerungsprotokoll) zur Anerkennung zu unterschreiben.

§ 10 Eine rechtzeitige Approbation von Seiten des Verkäufers bindet diesen sowohl als den Käufer, kann aber selbstverständlich nur unter Vorbehalt der erforderlichen Genehmigung des Klosters Itzehoe geschehen, die sofort oder wenigstens doch bald thunlichst nachzusuchen ist. Sollte diese Genehmigung nicht erfolgen, so sind damit alle aus der Approbation des Verkäufers entstandenen gegenseitigen Rechte und Ansprüche des Contrahenten erloschen. Nachgebot im Approbations – Termin finden statt, jedoch hat der erste Käufer das Kaufrecht.

§ 11 Die Benutzung und Erndte von sämmtlichen Ländereien bis zum 1. November 1873 verbleibt dem Verkäufer, und erfolgt die Uebergabe derselben am 1. November 1873 in dem Zustand in welchem selbige sich alsdann befinden.

§ 12 Käufer sind verpflichtet am 1. November 1873 1/3 der Kaufsumme baar auszuzahlen, 2/3 der Kaufsumme kann bei genügender Sicherheit gegen Protocollirung auf den Folien der Käufer oder gegen Ausstellung von Obligation zu 4 pr. C. pr. A. bis zur vorangegangener, beiderseitiger freistehender halbjährlicher Loskündigung stehen bleiben.

§ 13 Vor Erfüllung der in § 12 gedachten Stipulationen (Anm.: vertragliche Abmachungen) hat kein Käufer von Parcellen ein Anrecht auf die Übertragung und Zuschreibung, haftet aber wie sein Bürge dem Verkäufer für jeden Schaden und Nachtheil, der diesem aus einer nicht rechtzeitigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten erwachsen könnte oder würde. § 14 Den auszufertigenden Contracten wird ein abschriftliches Exemplar des Auseinandersetzungs – Instruments und dieser Bedingungen angeheftet, welche Actenstücke dieselbe Verbindlichkeit haben, als wenn sie den Kaufcontracten wörtlich inserirt wären. Sämmtliche durch die Errichtung der Contracten, sowie für die Abschreibung der Bedingungen und Regulirung der Abgabenverhältnisse erwachsenden Kosten, werden vom Verkäufer und Käufer zur Hälfte getragen.

So geschehen zu Innien, den 7. März 1873

C. F. Pries 

Auseinandersetzungsintrument betreffend die Parzellierung der Hufenstelle des Christian Pries in Innien [2]

Name der Käufer
Bei der Hufstelle des Christian Pries in Innien sind
nach dem anliegenden Güterauszug an Ländereien
vorhanden, und werden von demselben an
Contribution und Landsteuer erlegt. Derselbe hat diese Hufenstelle an die nachstehend
Eingesessenen parcellenweise veräußert
Landmaaße nach
Quantität----------------Bonität
a Tonne zu 240 Quadr.-Ruthen
gerechnet
Landmaaße nach Hektaren Contribution
22 Thaler 36 Gr Courant
gleich
Landsteuer 6 Thaler 44 Gr Courant
gleich
Steuerwert
a Tonne zu 260
Quadratruthen
Taxationswert a Tonne zu 45 Thaler
Tonn. Qu. R. Tonn. Qu. R. Hektar Ar Rthl. Sgr. Pfennige Rthl. Sgr Pfennige Tonn. Qu. R. Rthl. Sgr Pfennige
146 157,1 50 211 73 99 65 27 9 - 8 9 - 59 - 2655 - -
1 an den Käthner Joachim Bracker in Bünzen 4 102,2 1 164,5 2 23 33 - 27 1 - 8 3 1 248 87 28 -
2 an den 1/4 Hufner Hans Wittmack in Innien 6 71,9 1 192 3 17 85 - 28 10 - 8 9 2 22 93 24 -
3 an den Schneider und Käthner C. Nagel in Innien 3 133,3 1 44,4 1 79 40 - 19 1 - 5 9 1 95 61 16 -
4 an den Käthner Henning Ratjen in Bargfeld 4 91 2 45,5 2 20 95 1 5 3 - 10 9 2 140 114 7 -
5 an den Hufner Johann Harder in Bargfeld 5 45 1 175 2 61 75 - 27 9 - 8 5 2 1 90 5 -
6 an den 1/8 Hufner Sievert Greve in Innien 4 78,4 1 114,5 2 18 30 - 23 8 - 7 3 1 185 77 1 -
7 an den Hufner Hans Rohweder in Innien 12 109 4 22 6 28 40 2 5 10 - 20 2 4 195 213 23 -
8 Käthner Hinrich Ibs in Innien 7 111,6 3 175,8 3 76 65 2 - 1 - 18 3 4 86 194 27 -
9 an den Käthner Marx Mester in Innien 2 125 2 125 1 27 20 1 10 7 - 12 4 2 240 131 15 -
10 an den Käthner Hinrich Reese in Innien 2 125 2 125 1 27 20 1 10 7 - 12 4 2 240 131 15 -
11 an den Käthner Joachim Butenschön daselbst 2 78,4 - 186,1 1 17 40 - 12 5 - 3 9 - 234 40 15 -
12 an den Käthner und Weber Jochim Voß daselbst 3 100,3 1 33,4 1 72 45 - 18 3 - 5 7 1 84 59 16 -
13 an den Halbhufner Henning Jargstorf daselbst 11 226,1 3 97,7 6 2 55 1 25 1 - 16 8 3 248 177 28 -
14 an den Lehrer Dammann in Innien 4 135,4 1 73 2 30 30 - 20 1 - 6 4 1 133 68 1 -
15 an den Hufner Hinrich Carstens in Bünzen 11 102,2 2 68,4 5 76 50 1 6 8 - 11 2 2 169 119 8 -
16 an den Hufner Ratje Carstens in Innien 4 101,4 - 212,3 2 23 15 - 14 3 - 4 5 1 7 46 6 -
17 an den Halbhufner Henning Timm in Bünzen 6 37,7 1 55,5 3 10 67 - 20 1 - 6 - 1 111 64 6 -
18 an den 1/8 Hufner Henning Glöye in Innien 2 214,7 - 231,6 1 46 5 - 15 6 - 4 9 1 31 50 11 -
19 an den Käthner Eggert Hartmann in Innien 2 35,9 - 172 1 8 47 - 11 6 - 3 6 - 216 37 12 -
20 an den Tischler Hans Voß daselbst 4 67,6 1 134 2 16 5 - 25 - - 7 7 1 210 81 11 -
21 als selbständige Familienstelle bleiben reserviert 39 225 13 163,3 20 15 2 7 11 5 2 7 - 15 225 713 28 -
Erfüllen obige ..... 146 157,1 50 211 73 99 64 27 9 - 8 9 - 59 - 2655 - -
Die Richtigkeit der Abgabenberechnung wird anerkannt.
                   Innien, den 31. Oct. 1873
                   (Unterschrift) (Jochim Braker)

Einzelnachweise

  1. Datei:Kaufvertrag Chr. Pries an J. Bracker.pdf
  2. Die Tabelle wurde von Claus Johann Harms transkribiert und von Petra Harms für das Aukrug Geschichte Wiki digitalisiert