Archiv:Verlehnt (1913)

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Verlehnt (1913) - Abschnitt aus dem Kapitel Die Landwirtschaft von 1700 - 1800.

War der Bauer alt, so überließ er den Besitz in der Regel seinem ältesten Sohne gegen eine Kaufsumme, die gewöhnlich unter dem Handelswert der Stelle war. Es galt, die Stelle der Familie zu erhalten und den Familiengliedern für später, wenn sie im Leben und Beruf Schiffbruch gelitten, eine Zufluchtsstätte zu gewähren. Außer der Kaufsumme mußte der Annehmer die Pflicht übernehmen, die jüngeren, beim Verkauf noch unverheirateten Geschwister auszusteuern, eine Pflicht, die mit in das Schuld= und Pfandprotokoll eingetragen wurde und mit dem Verlehnt allen andern Forderungen voranstand. Der Vater zog auf das Verlehnt (Altenteil). Dafür war bei den Hufen meistens ein besonderes Haus vorhanden (noch heute „de Kaat“ genannt). Dieses gehörte zur Stelle, und der Besitzer war zur Unterhaltung der Kate verpflichtet.

Der Besitzer mußte dem Altenteiler ein bestimmtes Verlehnt liefern, das durch Vereinbarung bei der Uebernahme festgesetzt wurde. Es bestand in Kornland Heu, Feuerung und Weide für einige Kühe. Gewöhnlich hatte der Verlehntsmann in jeder „Brack“ ein Stück Land; in Homfeld waren es Stücke, von denen 4 bestellt wurden. Ihre Größe betrug 1½—2 Tonnen. ür alle Bearbeitung hatte der Hufner zu sorgen. Wo besondere Betriebszweige der Wirtschaft vorlagen, erhielt der Altenteiler auch seinen Anteil daran. Die Homfelder Verlehntsleute hatten sich gewöhnlich gewisse Hölzungen zur Nutzung vorbehalten. Zum Verlehnt der Hufe von Heinr. Ratjen gehörte gewöhnlich das „Diekwischenholz“. In diesen Hölzungen durften sie eine gewisse Zahl Faden jährlich zum Verkauf hauen. „Ingleichen werden der alten ihre Schweine des Sommers bey des Sohnes chweinen frey mit gehütet, wie auch, wenn Mast vorhanden, der Vater in Schwein frey mit aufjaget.“[1] Ebenso behielt der alte Holm sich zwei Fischteiche zurück, „Kohlstedter Teich und den langen Graßteich“[2]. Auch mußte der Hufner dem Verlehntsmann 1 Tonne Malz und 1 großen Himpten Salz liefern[3]. In selteneren Fällen werden auch statt des Landes und der Weide Korn, Milch und Butter geliefert Kleinere Besitzungen besaßen kein besonderes Verlehntshaus. Dort wurde den Verlehntsleuten die kleine Stube des Hauses eingeräumt. Das Altenteil war dort natürlich bedeutend kleiner.

„Im Falle, daß der Hufenbesitzer stirbt, bevor der älteste Sohn seine mündigen Jahre erreicht hat, so werden gewöhnlich der hinterlassenen Witwe, auch wenn sie sich verheiratet, gewisse Jahre (Setzjahre Setzwirt) festgesetzt, worin sie den Nießbrauch der Hufe hat, und dafür die Erziehung der Kinder nach dem Herkommen besorgt. Nach Ablauf dieser Jahre, die wohl zuweilen, wenn kleine Kinder da sind, über die Zeit der Mündigkeit hinausgehen, bezieht die Witwe, wenn sie sich wieder verheiratet hat auch der Ehemann, das gebräuchliche Verlehnt[4].

Konnte der Verlehntsnießer sich nicht mit dem Stawenbesitzer vertragen, oder zwangen ihn sonst Gründe, seine Wohnung anderswo zu nehmen, so wurde das Verlehnt mitunter in Geld umgewandelt. Konnte man sich nicht über die Summe einigen, so kam es vor, daß das Verlehnt verhäuert wurde. Der Pächter trat dann in die Rechte des Verlehntnießers und zahlte diesem die bedungene Pacht in bar[5]

Fußnoten

  1. Kontrakt Holm, Bucken v. 1742. Altes Kontraktenbuch d. Kchsp. Nortorf.
  2. Kontrakt Holm, Bucken v. 1742. Altes Kontraktenbuch d. Kchsp. Nortorf.
  3. Kontrakt Holm, Bucken v. 1742. Altes Kontraktenbuch d. Kchsp. Nortorf.
  4. Provinzial Berichte 1798. II. 395.
  5. Altes Kontraktenbuch d Kchsp. Nortork p. 527.