Archiv:Die Holzabsatzgenossenschaft des ersten Schleswig-Holsteinischen Waldverbandes

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Die Holzabsatzgenossenschaft des ersten Schleswig-Holsteinischen Waldverbandes

Diese Überschrift haben wir einem Pressebericht des ,“Norddeutschen Landwirts" (1882) entnommen, in dem darauf hingewiesen wurde, daß die Absatzgenossenschaft ihren Sitz in Innien hatte. Der Bericht beschäftigt sich weiterhin mit der Satzung der Absatzgenossenschaft. Verfasser des Berichts war der Schriftleiter des "Norddeutschen Landwirts" ,Wilhelm Biernatzki, der spätere Geschäftsführer des „Verbandes der schleswig-holsteinischen landwirtschaftlichen Genossenschaften e. V., Kiel'“ . Er war schon vor Beginn seiner genossenschaftlichen Tätigkeit bemüht , für die Vertiefung und Ausbreitung der genossenschaftlichen Idee in Kreisen der Landwirtschaft zu werben. So bemerkte er u. a. einleitend in seinem Bericht, daß der Hinweis auf die Holzabsatzgenossenschaft dazu beitragen möge, daß das gedeihliche Wirken des ersten Waldverbandes in Schleswig-Holstein in anderen Kreisen Nachahmung finden wird. Da wir vermuten, daß diese Satzung die einzige noch vorhandene Urkunde über die längst erloschene Holzabsatzgenossenschaft Innien ist, legen wir Wert darauf, sie nachstehend wörtlich abzudrucken:

"§ 1. A. Zweck der Genossenschaft.

Die Genossenschaft hat den Zweck, die erzeugten Nutz- und Brennhölzer, sowie Deich-, Stockmaterialien und Borke zu möglichst hohen Preisen zu verwerthen. Der Zweck soll dadurch erreicht werden, daß den Ansprüchen des Publikums aufs Möglichste genügt wird. Das Geschäft geschieht unter der Firma: „Holz-Absatz-Genossenschaft des ersten Schleswig-Holsteinischen Waldverbandes“.

§ 2. B. Mitgliedschaft.

Mitglied der Genossenschaft sind zunächst die Mitglieder des Waldverbandes. Außerdem kann jeder selbständige Holzbesitzer Mitglied der Genossenschaft werden; jedoch muß jeder Eintrittsbegehrende sich einer Abstimmung der derzeitigen Mitglieder in der Generalversammlung unterwerfen. Sollte während des Geschäftsjahres mit einem Quantum Holz sich ein Mitglied der Genossenschaft anschließen, so entscheidet darüber der Vorstand.

§ 3. C . Organisation.

Die Organe bestehen: 1. aus einen1 Vorstand, 2 . aus einer Schätzungskommission, 3 . aus einem Geschäftsführer, 4. aus der Generalversammlung.

a ) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Kassenverwalter und zwei Revisoren. Vorgenannte Ämter sind Ehrenämter . Die Dauer dieser Ämter ist auf 2 Jahre bemessen . Nach Ablauf des ersten Jahres tritt ein e r der Erstgewählten durch Loosbestimmung aus und wird durch Neuwahl ersetzt.

b) Die Schätzungs-Kommission besteht aus zwei Sachverständigen.

c ) Der Vorstand und die Schätzungs-Kommission werden von der Generalversammlung gewählt.

d) Jedes Jahr findet eine Generalversammlung statt und wird dies den Mitgliedern durch Circulair und die Nortorfer Zeitung bekannt gegeben. In wichtigen Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt, außerordentliche Versammlungen anzuberaumen.

§ 4. D. Geschäftsbetrieb.

Für den technischen und kaufmännischen Betrieb schließt die Genossenschaft mit einem das Holzgeschäft kennenden Geschäftsführer ab, der für die einzelnen Gelder verantwortlich ist und eine dementsprechende Kaution zu stellen hat, und zwar unter folgenden Bedingungen:

1. Der Geschäftsführer übernimmt den selbständigen Verkauf des Holzes unter der Firma: "Holz -Absatz -Genossenschaft des ersten Schleswig-Holsteinischen Waldverbandes“

2. Der Geschäftsführer verpflichtet sich, das von den Mitgliedern gelieferte Holz sämmtlich zu übernehmen.

3. Der Geschäftsführer darf nur das von der Genossenschaft gelieferte Holz im Handel haben.

4. Der Geschäftsführer muß über das gelieferte Holz genau Buch führen. Die eingegangenen Gelder muß er sofort an den Kassenverwalter abliefern und allmonatlich einen Auszug aus den Büchern an den Vorstand einschicken.

5. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, jederzeit, mindestens aber alle Vierteljahre die Bücher und das Geschäft zu revidieren.

§ 5. Die zum Verkauf gestellten Hölzer müssen von der Prüfungs-Kommission und von dem Geschäftsführer spätestens bis zum 15. April j. J. klassifiziert werden. Die Qualitätsbezeichnung des von den einzelnen Mitgliedern zu verkaufenden Holzes und die etwaigen Fehler desselben werden von der Prüfungs-Kommission sofort nach geschehener Prüfung in ein dazu eingerichtetes Buch eingetragen und giebt dieselbe auch den Mitgliedern unverzüglich Nachricht von dem Ausfalle der Klassifikation.

§ 6. Jedes Mitglied muß das Holz frei in den Eisenbahnwaggon in Innien liefern.

§ 7 . Der Vorsitzende und der Stellvertreter ist von der Genossenschaft autorisirt , die Genossenschaft nach Innen und Außen, sowie auch in allen Rechtsverhandlungen zu vertreten .

§ 8. E . Geschäftsjahr.

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis 31. März j. J. und muß der Geschäftsführer sofort nach dessen Ablauf die Bücher abschließen, eine Inventur aufnehmen und die Jahresrechnung aufstellen.

§ 9. F. Streitigkeiten.

Bei Streitigkeiten über Sinn und Auslegung der Statuten, sowie bei sonstigen Streitigkeiten in der Verwaltung, entscheidet die Generalversammlung.

§ 10. G. Vollziehung des Statuts. Das gegenwärtige Statut wird von den in der konstituirenden Generalversammlung anwesenden Mitgliedern durch Namensunterschrift vollzogen; seitens der Nichtanwesenden, sowie aller später der Genossenschaft Beitretenden genügt eine schriftliche Beitrittserklärung.

§ 11. H. Sitz und Dauer der Genossenschaft.

Der Sitz der Genossenschaft ist "Innien“. Die Dauer desselben ist auf unbestimmte Zeit bemessen.

§ 12. I. Austritt eines Mitgliedes.

Der Austritt aus der Gesellschaft steht jedem Mitgliede am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres nach einer vorangegangenen dreimonatlichen Kündigung frei."