Archiv:Einzelne Ausweisungen (1913)

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Einzelne Ausweisungen - Abschnitt aus dem Kapitel Die Aufhebung der Feldgemeinschaft.

Ueber die Feldgemeinschaft ist schon S. 61 kurz das Notwendigste gesagt. Da die ganze Bauernschaft über Saat und Ernte und die Benutzung des Feldes zu entscheiden hatte, so ergab sich dabei, daß am alten Herkommen festgehalten wurde und daß Neuerungen nur sehr schwer durchzusetzen waren. Die Feldgemeinschaft war überhaupt in jeder Beziehung ein Hemmschuh für die Entwickelung der Landwirtschaft. Das war von einsichtigen Bauern längst erkannt. Schon um 1577 hatten Bauernschaften in Angeln die Feldgemeinschaft aufgehoben und das Land verteilt[1]. Von Angeln aus hat sich diese Aufteilung weiter fortgesetzt.

Zunächst schieden schon früh die Wiesen aus der Feldgemeinschaft. Die kleineren Besitzer hatten dabei sehr geringen Anteil am Wiesenland erhalten, oft sind ihre Katen (⅛ Hufen) erst nach dieser Aufteilung entstanden. Sie hatten alle Ursache über mangelhafte Heuwindung zu klagen. Manche Bauernschaften sahen das ein und bewilligten ihnen, niedrig gelegene Heide= oder Moorländereien in Wiesenland umzuwandeln, das ihnen dann eigentümlich gehörte. Ein Beispiel solcher Erlaubnis bietet uns der folgende Vergleich:[2]

Anno 1698 d 29 Novembr. ist auff Begehren Carsten Kühl zu Boecken folgender Brief zu protocol gebracht.

„Wir sämbtliche Eingeseßene Hufenere, undt Einwohnere des Dorffs Böecken, Uhrkunden hiemit für unß, unsere Erben undt Nachkommen, daß wir auß sonderbaren dazu veranlaßten uhrsachen, und bewogenheit, dem Carsten Kühlen Kötener zu Boecken, zu seiner hieselbst stehende Achtel-Kahte, wobey Er nicht das geringste Wiese Landt, auff unsere Boeckere Feldtmarck, alß bey den Maßbrock nahe an Jochim Volstedts Wiesen Ein theil Mohrlandt[3] hiemit allerdings freywillig berehret eingethan undt überlaßen, maßen wir unß nichts davon vorbehalten, sondern Ihme undt seinen Erben gesagtes stück Mohrlandt ümb eigenes gefallen, eine Wiese darauff an- undt einzurichten, Hiemit Vollenkommene possession Kraft dieses einsetzen, Jedoch vorbehalten, daß darümb mit einem Graben solche Befriedigung hinführo zuhalten, daß unsere Dorffspferde und Viehe nicht darin sich dringen, und wan durch Versäumniß die Befriedigung nicht gehalten, es geschehen dürffte, alßdan die pferde darauß gejaget und ohne schütt geldt gestrax abgefolget werden, Jedoch die Jenigen auß genommen, so Ihre pferde heinblich auf die Wiese treiben undt schaden thun möchten. Vom schüttgelde undt angethanen schaden hin wieder gut zu thuen, nicht befreyet bleiben sollen; Uhrkundtlich haben wir diesen Brieff mit unserer ganzen Nahmen unterschrift undt die nicht schreiben Können, mit unserm MarckZeichen bekräftiget.

So geschehen Böecken, d 12. Aprills Ao. 1696.

Johan Bargfeldt
Hinrich Stender mein marck HS
Hartig Bracker HB
Clauß Rieken, Jürgen Volstedt.“

Fußnoten

  1. Staatsbürgerliches Magazin III. S 14.
  2. Altes Kontraktenbuch d. Kchsp. Nortorf
  3. Die Wiese ist wahrscheinlich Pohlmeiers Mastbrok