Archiv:Satzung des Familien- und Sippenverbandes Ratjen/Rathjen
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Satzung des Familien- und Sippenverbandes Ratjen / Rathjen
§ 1.
Der Familien= und Sippenverband Ratjen/Rathjen ist die Vereinigung aller Träger des Namens Ratjen/Rathjen, soweit sie ihre Abstammung auf das Gebiet um Innien zurückführen können, und ihrer Nachkommen. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Ausschuß.
§ 2.
Weitere Familien Ratjen, als die bisher bearbeiteten, können in den Sippenverband aufgenommen werden, wenn sie ihren Abstammungsnachweis einreichen. Dieser kann gegen Kostenzuschuß in der Familienzeitung veröffentlicht werden.
§ 3.
Zweck des Familien= und Sippenverbandes Ratjen/Rathjen ist:
- Erforschung der eigenen Familien= und Hofgeschichte.
- Die Abhaltung von Familientagungen zum Zweck der Lebendiggestaltung des Familiensinnes, der Darlegung aus der Familienforschung und deren Auswertung.
- Schaffung eines Familienfonds, aus dem später in besonderen Notfällen oder zur Ausbildung besonders begabter Kinder Unterstützungen gewährt werden können. In ihn fließen Ueberschüsse und Stiftungen.
- Herausgabe einer Familienzeitung.
§ 4.
Der Jahresbeitrag für jede Familie beträgt 2,— R.M. Als Familie gelten auch selbständige Ledige. Der Beitrag ist im Januar jedes Jahres an das Konto des Familienverbandes bei der Spar= und Darlehnskasse in Innien abzuführen. Freiwillige Zahlung höherer Beiträge und Stiftungen sind sehr erwünscht. Wer länger als 2 Jahre trotz Mahnungen mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand bleibt oder sonst gegen den Verband arbeitet, kann durch den geschäftsführenden Ausschuß aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Er verliert damit jeden Anspruch an das Vermögen.
§ 5.
Die Leitung des Familien= und Sippenverbandes liegt in den Händen eines Familienrates, bestehend aus dem Aeltermann und den Obmännern der einzelnen Linien. Sie werden auf dem Familientage bestimmt. Diese bestimmen einen Geschäftsführer und einen Kassenwart und deren Stellvertreter und den Herausgeber der Familienzeitung. Diese bilden mit dem Aeltermann den Arbeitsausschuß.
§ 6.
Der Aeltermann vertritt den Familienverband, er ruft die Obmänner zu Tagungen nach Bedarf zusammen, leitet deren Verhandlungen und die des Familientages.
§ 7.
Die Obmänner der einzelnen Linien vertreten ihre Linien im Familienrat und fördern die Verbindung zwischen den Familien und dem Verband. Bei Behinderung, an der Obmännertagung teilzunehmen, senden sie einen Vertreter. Der Aeltermann kann auch andere Familienglieder zur Obmännertagung heranziehen. Die Obmänner prüfen Geschäfts= und Kassenführung und können für den Verband bindende Beschlüsse fassen.
§ 8.
Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Familien= und Sippenverbandes im Einvernehmen mit dem Aeltermann.
§ 9.
Der Kassenwart fordert die Beiträge ein und führt die Kassengeschäfte und die Mitgliederliste.
§ 10.
Die Mitglieder des Familien= und Sippenverbandes haben die Pflicht, Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle dem Geschäftsführer innerhalb eines Monats kurz mitzuteilen.
§ 11.
Der Herausgeber der Familienzeitung leitet diese und ist an die Weisungen des Aeltermanns gebunden.
§ 12.
Der Familientag wird möglichst alle 8 Jahre einberufen. Die Tagung hat einen geschäftlichen und einen unterhaltenden Teil.
§ 13.
Ausscheidende Verbandsmitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen.
§ 14.
Die Auflösung des Familien= und Sippenverbandes Ratjen / Rathjen kann nur ein Familientag beschließen. Das Vermögen des Verbandes fällt dann an den Familienfonds, über dessen Verwaltung auf dem Familientage beschlossen wird.
Angenommen am 2. Familientag in Innien, 7. Juni 1936.