Archiv:Verlehnt und Setzwirte

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Verlehnt und Setzwirte

War der Bauer alt, so überließ er die Hufe gewöhnlich dem ältesten Sohn. Trat der aus irgendeinem Grunde zurück, so bekam er gewöhnlich einen größeren Geldanteil an der Erbschaft oder eine Geldsumme für das Zurücktreten verschrieben. Mitunter wählte in Homfeld der Vater sich den Hoferben unter seinen Söhnen aus. Meistens hatte er dann die älteren Söhne schon mit einer Hufe versorgt. Die Kaufsumme war meistens unter dem Kaufwert der Stelle. Es galt, die Hufe der Familie zu erhalten und weichenden Erben für später, wenn sie im Leben irgendwie Schiffbruch erlitten, eine Zufluchtsstätte zu gewähren. Außer der Kaufsumme mußte der Annehmer die Pflicht übernehmen, die jüngeren, beim Verkauf noch unverheirateten Geschwister auszusteuern, eine Pflicht, die nach 1775 ins Schuld- und Pfandprotokoll eingetragen wurde und mit dem Verlehnt allen anderen Forderungen voranstand.

Der Vater zog auf das Verlehnt (Altenteil). Dafür war bei den meisten Hufen ein besonderes Haus vorhanden, die Verlehntskate, noch heute „de Kat" genannt, wenn es auch eine „Villa" ist. Das Verlehntshaus gehörte zur Hufe, und der Besitzer war zur Unterhaltung der Kate verpflichtet. Der Besitzer mußte dem Altenteiler ein bestimmtes Verlehnt, das bei der Übergabe genau festgelegt war, liefern, es bestand in Kornland, Heu, Feuerung und Weide für einige Kühe. Gewöhnlich hatte der Verlehntsmann in jeder „Brack" ein Stück Land. In Homfeld waren es sieben Stücke, von denen vier bestellt wurden. Ihre Größe betrug 1724 1 1/2 — 2 Tonnen. Für die Bearbeitung hatte der Hufner zu sorgen. Auch mußte er dem Vater ein Fuhrwerk zur Verfügung stellen, wenn er es forderte. Wo besondere Betriebszweige der Wirtschaft vorlagen, erhielt der Altenteiler seinen Anteil. Die Homfelder Verlehntsleute hatten sich gewöhnlich gewisse Hölzungen zur Nutzung vorbehalten. Zum Verlehnt der Hufe von Paul Ration gehörte meistens das „Diekwischenholz". In diesen Hölzungen durfte der Verlehntsmann eine festgesetzte Zahl Faden Holz zum Verkauf hauen, es aber nicht „verhauen". „Ingleichen werden der alten ihre Schweine des Sommers bei des Sohnes Schweinen frei mit gehütet, wie auch, wenn Mast vorhanden ist, der Vater ein Schwein frei mit aufjagt"[1]. Ebenso behielt Holm in Bucken sich zwei Fischteiche zurück, „Kohlstedter Teich und den langen Grasteich“. Sein Sohn mußte ihm jährlich 1 Tonne Malz und einen großen Himpten Salz liefern. In seltenen Fällen wurden statt des Landes und der Weide Korn, Milch und Butter geliefert. Wenn bei kleineren Besitzen kein Verlehntshaus vorhanden war, bekam der Altenteiler die kleine Stube des Bauernhauses als Wohnung eingeräumt. Hier war das Altenteil natürlich kleiner.

„Im Falle, daß der Hufenbesitzer stirbt, bevor der älteste Sohn seine mündigen Jahre erreicht hat, so werden gewöhnlich der hinterlassenen Witwe, auch wenn sie sich wieder verheiratet, gewisse Jahre (Setzjahre-Setzwirt) festgesetzt, worin sie die Nutznießung der Hufe hat, und dafür die Erziehung der Kinder nach dem Herkommen besorgt. Nach Ablauf dieser Jahre, die wohl zuweilen, wenn kleine Kinder da sind, über die Zeit der Mündigkeit hinausgehen, bezieht die Witwe, wenn sie sich wieder verheiratet hat, auch der Ehemann, das gebräuchliche Verlehnt."[2]

Konnte der Verlehntsmann sich mit dem Stavenbesitzer nicht vertragen, oder zwangen ihn sonst Gründe, seine Wohnung anderswo zu nehmen, so wurde das Verlehnt mitunter in Geld umgewandelt. Konnte man sich nicht über die Summe einigen, so kam es vor, daß das Verlehnt verhäuert wurde. Der Verlehntspächter trat dann in die Rechte des Verlehntsmannes und zahlte diesem die bedungene Pacht in bar.[3]

Fußnoten

  1. 33. Kl. Itzehoe, Homfeld.
  2. 37. Prov. Ber. 1798 ü, S. 395.
  3. 38. A. Kontr. Prot. Nortorf, S. 527.