Handel und Gewerbe in Aukrug

Aus Aukrug Geschichte Wiki
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Die Ehemalige Hökerei Mester in der Hauptstraße 27
Die Hökerei Mester in der Hauptstraße 27. Die große Tür ist heute noch vorhanden (siehe oben).

Die Geschichte des Handels und Gewerbes in Aukrug ist ebenso bunt und vielsietig, wie die des Handwerks. Lebensmittel und viele andere Produkte konnten "vor Ort" in den heutigen Ortsteilen eingekauft werden oder wurden sogar dort produziert. Man ging zum Kaufmann oder in den Kaufmannsladen, deren Inhaber und Geschäfte früher auch Kramer, Krämer oder im Plattdeutschen als Höker (hieraus: verhökern) bezeichnet wurden. Kleinhändler nannte man auch Haken oder Detaillisten. Größere Gewerbebetriebe in den Aukrugdörfern waren die die Ziegeleien, die Glashütte in Böken und die Fischzucht, deren Teichwirtschaft eigentlich ein Teil der Landwirtschaft ist. Im Laufe der Zeit gab es sieben Tankstellen in Aukrug.

Brauereien

Um 1700 war Bier das tägliche Getränk. Das gewöhnliche „Dünnbier", ein Braunbier, durfte jeder brauen. „Gutes Bier" aber herzustellen, war das Recht von Brauereien.

Konzessionen für gutes Bier

Dies Recht hatten die Kirchspielvögte und auch die Dingvögte als Teil ihres Einkommens. Aber auch an andere wurde das Recht, gutes Bier zu brauen, verliehen. So haben wir in den Kirchorten viele Brauereien, die zugleich Krüge waren. 1883 war für das Brauen des guten Bieres eine Konzession nötig. Nur ganz alte Brauereien waren von der Lösung der Konzession frei. So hatte 1809 die Bünzer Brauerei keine Konzession nötig, was Langheim in seinen Nachrichten über das Amt Rendsburg als Beweis ihres hohen Alters anführt.

Freie Brauereigerechtigkeit

1711 wurden die Konzessionen und Vorrechte des Bierbrauens im Amte Rendsburg aufgehoben und das Recht zum Bierbrauen und zur Betreibung eines Kruges öffentlich versteigert. Es trieben die Rendsburger Bierbrauer den Preis für dies Recht ungeheuer in die Höhe. Während das Kirchspiel Kellinghusen 1683 für die freie Brauereigerechtigkeit 25 Rthlr und 50 Tonnen „Seigh" (=Schlempe) geben mußte, wurde die Pacht 1711 auf 80 Rthlr, in Nortorf sogar auf 120 Rthlr getrieben. Manche Krüge, die nicht genügend hoch boten, wurden geschlossen. 1717 zahlte Johann Lorentzen aus Rendsburg gar 180 Rthlr für das Recht des alleinigen Brauens im Kirchspiel Nortorf. 1725 pachteten die Vollmachten diese Gerechtigkeiten noch für 120 Rthlr. Allmählich sank die Pacht. 1742 waren es noch 38 Rthlr dänische Kronen. Die Regierung schloß mit den Vollmachten einen

Häuer-Contract[1]

welcher Nahmens Ihro Königl. Maytt zu Dänemarck, Norwegen Unsers allergnädigsten Erb Königs und Herrn vermöge Deroselben allerhöchster Resolution sub dato Hirschholm den 28. Juli 1742, wegen der freyen Brauerey- und Kruggerechtigkeit im Kirchspiel Nortorff, Amts Rendsburg mit Jürgen Reimers noie: obenberegten Kirchspiels, auf sechs Jahre, als vom 8. Juni 1742 bis dahin 1748, folgender gestalt errichtet und geschlossen worden.

1. Wird denen Unterthanen des gantzen Kirchspiels Nortorff die Freyheit gelassen, ihr Bier, oder Maltz, von wem und wo sie wollen, zu holen, worinnen ihnen von niemand die geringste Einrede, oder Hinderniß gemacht werden soll.

2. Soll denen Eingeseßenen des Kirchspiels unbenommen seyn, diese Brau-und Kruggerechtigkeit, an wen sie wollen, zu überlaßen, jedoch mit dem Bedinge, daß diese Sublocirung nicht an andere, als die so in Königl. Jurisdiction wohnen, geschehe.

3. Kein Königlicher Unterthan oder Krüger des gedachten Kirchspiels soll sich gelüsten laßen, noch unterstehen, entweder selbst gutes Bier zu brauen, oder von jemand anders zu holen und einzunehmen, als von dem oder denjenigen, die diese Brau- und Krügerei-Gerechtigkeit vom Kirchspiel hinwiederum übernommen haben, es mögen zum Ausschenken, zu Gilden, Hochzeiten, Kind-Taufen, zur Erndte, oder ander Bier-Gelagen und Zusammenkünften, oder wie es ferner Nahmen haben mag, gebrauchet werden, bey Zehen Rthlr Königl. Brüche und Confiscation des Bieres, halb dem Fisco und halb dem oder denen Pächtern anheimfallend.

4. Da auch sonst der oder die Pächter auf jemanden der Unterthanen oder Einwohnern des Kirchspiels einen Argwohn haben sollten, daß derselbe entweder selbst gebrauet, oder sein benötigtes Bier, ausgenommen, was er an dünnen Bier zu seiner Haußhaltung selbst brauet, von sonst jemand, als von dem Pächter, genommen oder hohlen laßen, soll derselbe Unterthan, wann er dessen überführet worden, jedesmal mit Zehen Rthlr halb Fisco und halb dem oder denen Pächtern zu erlegender ohnabdinglicher Brüche abgestrafft werden.

5. Wann einer oder ander in vorgedachten 6 Pachtjahren eine Quantité Hochzeit-, Gilde-, Erndte- oder andern Biers benötiget, soll derselbe schuldig seyn, dem oder den Pächtern davon 14 Tage vorher Nachricht zu geben, damit der oder dieselbe, so viel Tonnen als verlanget werden in Bereitschaft haben könne.

6. Müßen nach Verlauf 8-14 Tagen die ledige Tonnen dem oder denen Pächtern in eben so guten Stande, als sie mit dem Bier abgeholet worden, ohne entgeld wieder eingeliefert werden.

7. Die Zahlung für das Bier soll innerhalb Sechs Wochen geschehen, und falls einer oder andere sich hierin säumig erzeigen sollte, demselben sofort auf des oder der Pächter Begehren die Execution zuerleget werden.

8. Soll auch kein königl. Unterthan bemächtiget seyn, aus frembder Jurisdiction von einem Krüger einiges Bier bey Kannen oder Krügen einzuholen, bey 5 Rthlr Brüche, welche halb den Fisco etc. wie 3.

9. Müssen der oder die Pächter jederzeit richtige Tonnen Maaße halten, auch allemahl gutes und untadelhaftes Bier, worüber unparteiische Männer zu urteilen haben, für den Preiß wofür es in den benachbarten Städten verkauft wird, brauen und für die Eingeseßenen beregten Kirchspiels feil haben.

10. Verpflichten und verbinden sich die Eingeseßenen vorbesagten Kirchspiels hierdurch bey verpfändung ihrer jetzigen und künftigen Habe und Güter in Solidum, für diese ihnen erteilte Gerechtigkeit und Freyheit in erwähnten 6 Jahren, bey Ablauf eines jeden Jahres Sechs und Dreißig Rthlr D. Cronen in einer ungetrennten Summe bey der Königl. Rendsburgischen Amts-Stube ohne Anstand und richtig abzutragen und zu bezahlen und sonsten ihres Ortes diesen Contract ein völliges Genügen zu leisten.

Urkundlich und zu desto mehrerer Versicherung ist gegenwärtiger Contract in duplo ausgefertiget und von beyden Theilen gehörig unterschrieben worden.

So geschehen auf dem Königl. Schloße Gottorff den 11. Aug. 1742

B. H. v. Plessen. N. C. N. Risen.

Jürgen Reimers für sich und in Vollmacht des Kirchspiels Nortorff.

Strafgelder für illegales Brauen

Während hier der Kontrakt auf der Regierung in Gottorf ausgefertigt wurde, geschah dies später auf der Amtstube in Rendsburg. Trotz des Kontrakts versuchten einzelne immer wieder, selbst gutes Bier zu brauen oder von anderen Hoheitsgebieten zu holen. Wurden sie dabei gefaßt, so erfolgte Beschlagnahme des Biers, wenn es noch nicht ausgetrunken war, oder Brüche[2] Die Brücheregister der Amtsrechnungen bringen viele Beispiele.

Brauereien in Aukrug

Im Aukrug kgl. Gebiets waren Brauereien um 1700 bei Henning Ratjen, Dingvogt in Homfeld, der Mühle in Bünzen, später bei Harms. Auch bei Paul Ratjens Hufe war bis 1889 eine Brauerei. In klösterlichen Dörfern war die Krügerei oft eine Belohnung für den Bauervogt. „Zur Belohnung seiner treuen Dienste soll ihm die freie Brau- und Brennerei, auch Schankwirtschaft gestattet werden", heißt es in der Bestallung für den klösterlichen Bauervogt Claus Gloy in Innien 1807.

Die Brauereigerechtigkeit galt nur für die betreffende Jurisdiktion. So durften die klösterlichen Bünzer kein Bier aus der Bünzer Brauerei holen oder die kgl. Innier nicht von Gloy. Die kleinen Brauereien sind 1889 eingegangen, als die erhöhten Biersteuern ihnen den Lebensfaden abschnitten.

Hökereien und Kaufläden

Kurzwarenladen „Tante Miele" in der Itzehoer Straße

In Homfeld hatte Lehrer Carsten Jargstorf Konzession (3) für Hökerei 1789 und 1811, in Böken Lehrer Christoph Tiedemann(4) 1820. 1840 erhielt Claus Lobsien, ein Bruder vom Großvater des Dichters Wilhelm Lobsien (5) die Hökereikonzession. Um 1870 hatten Marx Mester in Herta Rathjens Haus und Sievert Rohweder neben Gloy Hökerein. Wie es in diesen war, berichtete mir 1906 Frau Schmuck, die Urgroßmutter von Willi Rehm:

Es sind am 5. Mai 40 Jahre her, daß ich nach Böken kam. Zu Pfingsten wollten die Alten uns 
besuchen. Ich ging zum Höker Jürgen Lobsien, um Weizenmehl und Zucker zu holen. Zucker 
bekam ich, aber Weizenmehl hatte er nicht. Frau Lobsien schickte mich nach Innien. Ich ließ
meinen Zucker da und ging nach Innien. Unterwegs traf ich den alten Timm Boie. Ich fragte ihn
nach einem Höker und erzählte ihm, daß ich in Böken kein Weizenmehl bekommen konnte. „Ja,
mien Deem, dat is ock en Frag, watt de Innier Höker war hett, awer dor sünd twee Hökers". Er ging
mit mir zu Marx Mester. Der wohnte da, wo jetzt Markus Rathjen wohnt. Der hatte aber auch kein 
Weizenmehl. So mußte ich zu Sievert Rohweder, der auf Gloys Hauskoppel wohnte. Der hatte
Weizenmehl. „Hest Du eenen Büdel mitbröcht? „Ne, könnt Se mi dat nich in een Tüt kriegen?" „Ja,
son grote Tüten hebbn wi nich". So mußte er mir drei Pfund Weizenmehl in zwei Tüten füllen.
Dann ging ich zurück zu Lobsien, um meinen Zucker zu holen. Als ich bezahlte, gab Frau Lobsien
mir ein kleines Stück Holz. Vor der Tür wollte ich es wegwerfen, sah aber, daß ein Zeichen darauf
gebrannt war und nahm es mit. Der Alte, der bei uns wohnte, sagte mir, daß es Wechselgeld war  
und Lobsien es bei der nächsten Gelegenheit wieder nahm. Man konnte es bei dem „Harder", der in
Dibberns jetziger Scheune wohnte, bestellen. Der brachte es aus Neumünster mit.

Innien hatte damals 32 Häuser.

In Bünzen eröffnete Struve 1889, in Innien Hauschildt 1890, W. Ovens 1893 (Nachfolger Kaufhaus Braasch) eine Hökerei. In Böken wurde 1896 die Hökerei von Michaelsen eröffnet. Neben Braasch befand sich im Laden von John eine Hökerei und Eisenwarenhandlung. Ovens und Brüggen hatten Manufakturen.

„Fahrende" Händlerin

In ihrem Haus in der Itzehoer Straße 1 hatte früher Emilie Röhrs einen kleinen Kurzwarenladen. „Tante Miele" — so wurde sie genannt — fuhr mit einem hochrädrigen alten Kinderwagen durch die Dörfer und verkaufte ihre Waren. Das Haus lag zu jener Zeit hinter Bäumen und dichtem Buschwerk völlig versteckt, wie ein Hexenhaus oder Dornröschenschloß.

Gemüse- und Blumenhandel

Nach 1945 entstand die Gärtnerei Howoldt in Innien, der auch einen Gemüse- und Blumenhandel betrieb. Daneben ist eine Buchhandlung von Braun.

Kornhandel

In Innien eröffnete Johs. Behrens 1896 einen Kornhandel (Struve)

Kartoffelgroßhandel

1935 eröffnete in Böken Hans Hansen einen Kartoffelgroßhandel, jetzt Ferdinand Sievers.

Lohnwäscherei

1953 betrieb Claus Reimer im früheren E-Werk in Innien eine Lohnwäscherei.

Gastwirtschaften

Die älteste Gastwirtschaft ist der „Ochsenkrug", die jetztige Kulturwerkstatt Aukrug. Das Bahnhofshotel wurde nach dem Bahnbau 1878 erbaut, Besitzer Johannes Rohwer. Für den klösterlichen Teil von Innien hatte der klösterliche Bauvogt Gloy eine Wirtschaft. Böken hatte 1743 zwei Krüge (6), Claus Voß (Glindemann) und Hans Runge (Schmuck). 1865 erlangte Jürgen Lobsien (Carstens) die Krügereikonzession. In Homfeld hatte der Dingvogt Henning Ratjen (Paape, Lüthge) 1743 Krügerei. In Bünzen war um 1800 bei Harms ein Krug, verbunden mit Brauerei und Brennerei. In Homfeld übernahm Detlef Reimer nach 1920 die Krügereikonzession, jetzt „Im Krug zum grünen Kranze". Der Bargfelder Krug bestand schon 1724.

Die Krügereigerechtigkeit wurde vom Kirchspiel gepachtet und wieder an Unterpächter überlassen. Ein Beispiel über den „Ochsenkrug" lasse ich im Auszug folgen:

Amtsverwalter Hinck verpachtete vom 8.6.1772 — dahin 1778 die freie und alleinige Krügerei im Dorfe Innien an Hans Ratjen in Nortorf. Es soll kein weiterer Krug in Innien (kgl.) gestattet wenden. Der Pächter darf Bier, Branntwein und Meth ausschenken, sitzende Gäste und Reisende beherbergen. Wenn jemand zu des Pächters Schaden einen Krug gebrauchen würde, soll der 10 Rthlr Brüche zahlen. Der Pächter darf das Bier nur von denen holen, die die Brauereigerechtigkeit im Kirchspiel Nortorf gepachtet haben. Er ist für richtige Maße zum gewöhnlichen Preis verantwortlich, daß niemand darüber zu klagen berechtigt ist. Er darf kein unmäßiges Saufen bei sich dulden und muß sich wegen der Sonn- und Festtage nach der Verordnung richten. Für die verliehene Gerechtigkeit soll er jährlich 16 ß Lüb. unter Verpfändung seiner Hab und Güter zahlen.

Hans Ratjen in Nortorf überließ die Gerechtigkeit zum Krug an Jürgen Ratjen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. A. R. 1743 Beil. 65.
  2. „Brüche“ waren Strafgelder, die der vor dem. „Ding und Recht“ als schuldig Befundene an die Herrschaft zu zahlen hat.